EuGH-Urteil: DSGVO gilt auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Im Protokoll eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses in Österreich taucht der Klarname eines Polizisten auf – wohl ein DSGVO-Verstoß, sagt der EuGH.​

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Die zwölf gelben EU-Sterne auf blauem Hintnergrund; im Kreis sind ein weißes Vorhängeschloss und die Buchstaben DSGVO zu sehen; der blaue Hintergrund ist eine Landkarte Europas

(Bild: peterschreiber.media/Shutterstock.com)

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Parlamentarische Untersuchungsausschüsse in den EU-Staaten müssen grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in einem Fall entschieden, den ihm der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegt hat. Dabei geht es um einen Untersuchungsausschuss, der politischer Einflussnahme auf einen Geheimdienst nachging, und unter anderem einen Polizeibeamten vernahm. Der vollständige Name des Polizisten, der auch als verdeckter Ermittler im Einsatz war, stand trotz Anonymisierungswunsch anschließend im öffentlichen Protokoll der Ausschusssitzung.

Der Polizist beschwerte sich daraufhin bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Diese wies die Eingabe mit der Begründung zurück, sie könne aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Teil der Exekutive kein Gremium auf die Einhaltung der DSGVO kontrollieren, das der Legislative zuzurechnen sei. Der Streit gelangte bis zum zuständigen österreichischen Höchstgericht Verwaltungsgerichtshof, der dem EuGH drei konkrete Fragen zur Auslegung der DSGVO vorlegte.

Die EU-Richter haben nun in der Rechtssache C-33/22 entschieden: Gibt es in einem Mitgliedstaat nur eine Datenschutzbehörde, die laut nationalem Gesetz nicht für die Aufsicht über das Parlament zuständig ist, ist die Datenschutzbehörde dennoch zuständig – nämlich direkt aufgrund der DSGVO. Inhaltlich unterliege auch das Parlament der DSGVO.

Generell nicht anwendbar ist die DSGVO auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Wahrung der Nationalen Sicherheit. Das sei allerdings so eng auszulegen, dass ein Parlamentsausschuss zur Untersuchung politischer Einflussnahme auf einen Geheimdienst nicht generell unter die Ausnahme falle. Ob es für die Gewährleistung der Nationalen Sicherheit Österreichs erforderlich war, den Namen des Beamten zu verraten, müssen die österreichischen Gerichte klären. Bislang gibt es allerdings keine Hinweise darauf.

Österreichs Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) begrüßt die Entscheidung: "Die Rechte von Beteiligten dürfen nicht länger von Einzelnen mit Füßen getreten und pauschal der Skandalisierung untergeordnet werden."

(vbr)