Hasskommentare: Renate Künast siegt vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Berliner Kammergericht muss wüste Beschimpfungen gegen die Grünen-Politikerin neu prüfen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

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(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)

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Inhaltsverzeichnis

Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren um Beschimpfungen und sexistische Äußerungen im Internet einen wichtigen Erfolg erzielt. Die Karlsruher Richterinnen und Richter hoben Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte auf. Die Beschimpfungen hatten Künast in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt (Az. 1 BvR 1073/20). Die Bundestagsabgeordnete will die Daten mehrerer Facebook-Nutzer erstreiten, um gerichtlich gegen die Verunglimpfungen vorzugehen.

Zuvor hatte das Berliner Kammergericht lediglich 12 von 22 Kommentaren als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen zudem den Auskunftsanspruch verweigert. Dies beruhe laut Verfassungsrichter auf einem Fehlverständnis und falschen Maßstab. Zehn Äußerungen müssen erneut geprüft werden, dabei seien die Vorgaben aus Karlsruhe zu beherzigen.

Hintergrund war ein 2016 von dem rechtsextremen Blogger Sven Liebich erstellter Facebook-Post, der Auszüge aus der Pädophilie-Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus von 1986 enthält. Damals wurde eine Kollegin von Künast durch einen Volksvertreter der CDU gefragt, wie er zu einem Beschluss der nordrhein-westfälischen Grünen stehe, der die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufheben wollte. Daraufhin warf Künast dazwischen: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist." Dieses Zitat mit einem Portrait-Bild von Künast verwendete Liebich und ergänzte ", ist Sex mit Kindern doch ganz o. k. Ist mal gut jetzt."

Nachdem Künast dagegen vorging, veröffentlichte der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilte Blogger Anfang 2019 einen Facebook-Post, erneut mit einem Porträt-Bild von Künast und dem Falschzitat. Zusätzlich beschwerte er sich über das juristische Verfahren an sich, die Aufforderung zur Unterlassung und ein in diesem Rahmen gefordertes Schmerzensgeld. In seinem Post verlinkte er auch einen Artikel der Zeitung Welt zu der Pädophilie-Debatte von 1986.

Daraufhin hatten Unbekannte Künast unter anderem als "Stück Scheisse" und "altes grünes Dreckschwein" bezeichnet und noch drastischere und auch sexistische Posts geschrieben. Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, weil das Landgericht anfangs entschieden hatte, dass Künast als Politikerin alle 22 Beschimpfungen hinnehmen müsse – sie habe Widerstand provoziert. Im weiteren Verlauf hatten die Richter sich korrigiert.

Die Karlsruher Richter erläuterten nun: "Die Meinungsfreiheit wiegt umso schwerer, je mehr eine Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es wiegt umso weniger, je mehr es lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht."

Der Schutz der Meinungsfreiheit sei aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und bedeutend, schreibt das Gericht weiter. Bürgerinnen und Bürger können Amtsträgerinnen und Amtsträger anklagend und personalisiert für ihre Art der Machtausübung angreifen, "ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden".

Allerdings erlaubten die Gesichtspunkte der Machtkritik nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Politikerinnen und Politikern. "Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht aus."

Auch sei bedeutend, ob eine Äußerung spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste. An schriftlichen Äußerungen sei aber ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung zu erwarten. Dies gelte grundsätzlich auch für textliche Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" im Internet.

Schließlich sei auch zu bedenken, ob eine Äußerung nur an einen kleinen Personenkreis geht und ob sie nicht schriftlich gemacht wurde, meinen die Richter. Dann könnte die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger sein als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber sei die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, auch versehen mit Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches Medium könne das Internet sein.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern könne unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" im Internet schwerer wiegen. "Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist", heißt es aus Karlsruhe.

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Aufgabe der Fachgerichte ist es nach Meinung der Karlsruher Richter, aufgrund der Umstände des Einzelfalles die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Zwar habe das Berliner Kammergericht angedeutet, dass eine Abwägung notwendig sei. Verfassungsrechtlich fehlerhaft habe es die Voraussetzungen der Beleidigung aber an die Sonderform der Schmähkritik geknüpft. Das Kammergericht hatte entschieden, die strengen Voraussetzungen, die an eine Schmähkritik und einen Wertungsexzess zu stellen seien, lägen nicht vor, weil die Kommentare noch einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufwiesen. Die Verfassungsrichter meinen dazu, das Kammergericht habe die von ihm angedeutete Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen. Das müsse es nun nachholen.

(mack)