Heise vs. Musikindustrie: Bundesgerichtshof verwirft Link-Verbot

Dem Heise-Verlag war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Der BGH verwarf nun dieses Link-Verbot und hob unter anderem das zuletzt ergangene Urteil des OLG München auf.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 1008 Kommentare lesen
Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Seit 2005 läuft der Rechtsstreit Heise vs. Musikindustrie. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München Ende 2008 das Link-Verbot gegen Heise bestätigt. In der Revision vor dem Bundesgerichtshof entschieden die Richter des BGH nun aber zugunsten des Heise Zeitschriften Verlags.

Dem Heise Zeitschriften Verlag war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch einen Bericht auf heise online über Kopierschutzmaßnahmen, in welchem der Leser über einen Link auf die Startseite eines Softwareherstellers gelangen konnte. Dieser bot auf einer Unterseite seinen Kopierschutzknacker zum Download an. Die Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hoben nun unter anderem das Urteil des OLG München vom 23. Oktober 2008 auf; die Klage der Musikindustrie wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die klagenden Firmen der Musikbranche zu tragen.

Eine detaillierte Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor, sie wird erst in einigen Monaten erwartet. In der Verhandlung vor dem BGH am gestrigen Donnerstag machte der Senat bereits in der Einführung deutlich, dass in dem langjährigen, bereits seit 2005 bestehenden Verfahren im Kern nur noch die Frage relevant sei, welche Funktion dem Link in der konkreten Berichterstattung zukomme. Denn grundsätzlich sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig. Habe der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient, spräche dies für seine Zulässigkeit. Anders sehe es aus, falls dem Leser lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden sollte.

Derart auf den Punkt gebracht, befassten sich auch die Plädoyers beider Partien hauptsächlich mit der Funktion des Verweises. Der Verlag betonte die herausragende Bedeutung der Linksetzung als originärem Bestandteil der Online-Berichterstattung. Diese ziele als interaktives Medium gerade darauf ab, dem Leser unmittelbaren Zugriff auf Quellen und weitergehende Informationen zu ermöglichen. Die Annahme, dass dem Leser der Download der Software erleichtert werden sollte, sei abwegig. Auch ohne Linksetzung wäre es jedem Leser möglich gewesen, die betreffende Seite aufzurufen. Einziger Unterschied zur reinen, rechtskonformen Nennung des Namens oder der URL war, dass der Leser durch den Link nicht mehr drei Klicks benötigt habe, um auf den rechtswidrigen Inhalt der Seite zu gelangen, sondern bereits mit zwei Klicks ans Ziel gelange.

Die Musikindustrie argumentierte, dass es im Bericht und insbesondere bei der Linksetzung gar nicht um Wissensvermittlung gegangen sei. Der Link habe allein darauf abgezielt, seinen Lesern den unmittelbaren Zugang zur Software zu erleichtern. Darauf weise schon der Fakt hin, dass der Verlag vom rechtswidrigen Inhalt auf der verlinkten Seite Kenntnis gehabt habe. Mit Setzung des Links sei ein Generalangriff auf die urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien vollführt worden. Insbesondere deshalb sei die hier zu treffende Entscheidung von wesentlicher Bedeutung, mahnte die Musikindustrie. Immerhin hinke die Gesetzgebung hinterher, gehe es darum, den Urhebern auch im Onlinebereich endlich einen akzeptablen Schutz zu gewährleisten.

Aber auch der Senat selbst schien sich bei der Frage nach der Funktion des Links zumindest während der mündlichen Verhandlung uneinig zu sein. So sah sich Heise mit der Ansicht eines Richters konfrontiert, dass der Verweis auf die Slysoft-Homepage keine inhaltliche Bedeutung für den Bericht gehabt habe. Dem entgegnete der Vorsitzende, dass Links nicht nur inhaltliche Bedeutung haben können, sondern gleichzeitig als Beleg für die Berichterstattung dienen. Er machte deutlich, dass die Abwägung beider Interessen auf der Kippe stehe. Umso überraschender war nun die schnelle Entscheidung, die eindeutig zugunsten der Rechtsposition des Heise Zeitschriften Verlags erging. Das Urteil ist rechtskräftig, die Musikindustrie könnte das Urteil allenfalls noch vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten.

Siehe dazu auch:

(jk)