Jugendschutz: Plattformen sollen Altersverifikation für Videos einführen

Diensteanbieter, die "fremde Informationen" kommerziell bereitstellen, müssten laut dem geplanten Jugendschutzgesetz breite "Vorsorgemaßnahmen" treffen.

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Jugendschutz: Plattformen sollen Altersverifikation für Videos einführen

(Bild: DisobeyArt/Shutterstock.com)

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Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) will Online-Plattformen beim Jugendschutz deutlich stärker in die Verantwortung nehmen. Diensteanbieter, die Informationen von Dritten für ihre Nutzer "mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen", sollen dazu künftig "angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen" treffen müssen. Dies geht aus dem heise online vorliegenden Referentenentwurf des Familienministeriums für die Reform des Jugendschutzgesetzes (JuschG) hervor.

Vor allem Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter oder YouTube müssten laut Paragraf 24 ein "Einstufungssystem für nutzergenerierte audiovisuelle Inhalte" bereitstellen. Mitglieder sollen damit "standardmäßig insbesondere dazu aufgefordert werden, die Eignung eines Inhalts entsprechend der Altersstufe 'ab 18 Jahren' als nur für Erwachsene zu bewerten". Für diese Altersverifikation müssten sie auch geeignete technische Mittel verfügbar machen.

Als weitere fürsorgliche Maßnahmen sieht das Familienressort etwa ein "Melde- und Abhilfeverfahren" vor, über das sich Nutzer über unzulässige oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) beschweren können. Kinder und Jugendliche sollen über ein solches System mit einer für sie geeigneten Benutzerführung "Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität durch nutzergenerierte Informationen" melden können.

Anbieter "fremder Informationen" müssten laut dem Vorhaben die Voreinstellungen so einrichten, dass Nutzerprofile von Kindern und Jugendlichen "weder durch Suchdienste aufgefunden werden können, noch für nicht angemeldete Personen einsehbar sind". Standort- und Kontaktdaten und die Kommunikation mit anderen dürften nicht veröffentlicht, Nutzungsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Kommunikation müsse auf einen vorab selbst gewählten Kreis eingeschränkt werden, die Nutzung generell "anonym oder unter Pseudonym" erfolgen können.

Überprüfen soll die Umsetzung der Maßnahmen die skizzierte neue Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz als Nachfolgeinstitution der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Kooperation mit dem Bund-Länder-Kompetenzzentrum jugendschutz.net. Ausgenommen von den Pflichten sind laut dem Entwurf nur Plattformen, die im Inland weniger als eine Millionen Nutzer haben oder sich nur an Erwachsene richten. Außen vor bleiben zudem "journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote", die der Anbieter selbst verantwortet.

Wissenschaftler sehen den Ansatz skeptisch. Die Pflicht für Vorsorgemaßnahmen betreffe "die grundsätzliche Frage der Haftungsprivilegierung von Plattformanbietern" und komme einem Paradigmenwechsel gleich, kritisieren Stephan Dreyer und Wolfgang Schulz vom Hamburger Leibniz-Institut für Medienforschung in einer heise online vorliegenden Stellungnahme. Faktisch machten die Verfasser des Entwurfs die Anbieter so "für die reine Zugänglichmachung von Nutzerinhalten verantwortlich". Der Plattformbetreiber hafte so nicht mehr nur für einzelne Beiträge, sondern schon "für die zukünftige Möglichkeit des Einstellens unzulässiger Inhalte".

Mit den bestehenden Haftungsprivilegien für Provider sei dies nicht vereinbar, schreiben die Forscher der Einrichtung. Laut Telemediengesetz "sind die Anbieter erst für rechtswidrige Nutzerinhalte verantwortlich, wenn sie diese Inhalte nach Kenntnisnahme nicht unverzüglich löschen". Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz habe die Legislative zwar "die Zeitschwellen" dazu konkretisiert, nicht jedoch am System selbst gerüttelt. Nun würden die Anbieter auf einem fraglichen Weg angehalten, eine Reihe von Infrastrukturmaßnahmen zu implementieren, "um einem möglichen Aufsichtsverfahren durch die neue Bundeszentrale zu entgehen".

Unterbelichtet blieben auch die Auswirkungen des Entwurfs "als ein nationaler, besonders restriktiver Ansatz im Jugendschutz bei grenzüberschreitenden Online- und Medienmärkten", monieren die Wissenschaftler. Das Ministerium lasse "eine realistische Gesetzesfolgenabschätzung aus Sicht der Informations- und Kommunikationsgrundrechte vermissen". Mögliche "Teilhabeerschwerungen für Kinder und Jugendliche, denen zum Beispiel Anbieter der Einfachheit halber den Zutritt zu ihren Plattformen untersagen, um sich komplexen Jugendschutzordnungen nicht stellen zu müssen", blieben unberücksichtigt. Ähnliche Aussperreffekte seien nach dem Greifen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu sehen gewesen.

Die geplanten erweiterten Schutzziele auch für Risiken wie Cybergrooming, die durch Interaktion und Kommunikation mit Dritten entstehen, begrüßen die beiden Experten grundsätzlich. Auf keinen Fall sollte sich der Einbezug solcher mittelbaren und vom Einzelfall abhängigen Gefahren aber in die "Bewertung medialer Inhaltsrisiken in einem einzigen abstrakten Alterskennzeichen wiederfinden". Sonst drohten die Aussagekraft der bestehenden Alterskennungen verwässert sowie deren Orientierungsfunktion und Akzeptanz verlorenzugehen. In der Praxis könnten kontraintuitive Effekte entstehen, wenn etwa kinderspezifische Angebote nur noch eine Freigabe ab 16 Jahren erhielten, "weil ein unmoderierter In-Game-Chat in einem Spiel oder der Fotoupload auf einer Social-Media-Plattform möglich ist".

Der Vorstoß wirft den Forschern zufolge zudem "die im Jugendmedienschutz schwelende Kompetenzproblematik wieder auf". Die Absprache, wonach der Bund für Trägermedien und Fragen der Indizierung auch von Telemedien zuständig ist und die Länder Rundfunk und Telemedien regeln, werde aufgekündigt. Der JuSchG-Entwurf "würde dem JMStV faktisch den eigenen Ansatz überstülpen, ohne dass es dadurch zu einer Verfahrenserleichterung oder Verbesserung" käme. Die auf Länderseite angehäufte Expertise insbesondere bei betrieblichen Jugendschutzbeauftragten und den anerkannten Selbstkontrollen bliebe meist unberücksichtigt.

Als problematisch erachten die Experten, dass der Bund an den grundsätzlich von den obersten Landesbehörden zu treffenden Altersfreigaben festhält sowie neue Aufsichtskompetenzen hinzukommen sollen. Damit werde das "Staatsfernegebot" deutlich herausgefordert. Der Staat müsse Kinder und Jugendliche auch zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Nutzung medialer Angebote befähigen. Dem Anspruch der großen Koalition, die entsprechende Medien- und Teilhabekompetenz zu stärken, trage der Entwurf nicht hinreichend Rechnung. (kbe)