Kanada führt Pauschalabgaben für MP3-Player ein

Erstmals haben die zuständigen kanadischen Regulierer Abgaben für Abspielgeräte mit fest eingebautem Speicher eingeführt.

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Das Copyright Board of Canada hat in seiner jüngsten Entscheidung über die Abgaben für Tonträger Regeln für Aufnahme- und Abspielgeräte mit fest eingebauten Speichern eingeführt. Für diese Geräte, beispielsweise portable MP3-Player müssen künftig erstmals Pauschalabgaben entrichtet werden. Die Tarife, die bislang ähnlich wie in Deutschland für Tonträger wie Audiokassetten, CD-Rs, CD-RWs, CD-R Audio, CD-RW Audio und MiniDiscs erhoben werden, sollen gleich bleiben.

Die neue Abgabe bei Aufnahme- und Abspielgeräten mit fest eingebautem Speicher kostet bei einer Kapazität von bis zu 1 GByte 2 Kanadische Dollar (1,25 Euro), bei einer Kapazität zwischen 1 und 10 GByte 15 Dollar und mit größerem Speicherplatz 25 Dollar. Bei herkömmlichen Tonträgern bleibt es bei Abgaben zwischen 21 und 77 Kanadischen Cent.

Gleichzeitig lehnte das Copyright Board of Canada einen Antrag der Canadian Private Copying Collective's (CPCC) ab, Abgaben für unbespielte DVDs, Speicherkarten und entfernbare Miniwechselfestplatten einzuführen. Es sei nicht eindeutig zu sagen, ob diese Medien im normalen Gebrauch für das Kopieren von Musik eingesetzt werden. Das CPCC ist nach eigenen Angaben eine Interessenorganisation von Musikern, Songtextern, Plattenfirmen und Musikverlagen.

In Kanada ist wie in Deutschland die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Stückes für rein private, nicht-kommerzielle Zwecke des Besitzers erlaubt. Die Stücke dürfen aber nicht verschenkt oder verkauft werden, egal ob direkt von Hand zu Hand oder über das Internet. Der Download von Stücken aus dem Internet ist in Kanada damit legal -- natürlich nur für private Zwecke. Außerdem müssen die Stücke auf die oben erwähnten Medien gespeichert werden. Ausdrücklich heißt es aber auch in Kanada, dass das öffentliche Anbieten von Stücken im Internet ohne Genehmigung der Lizenzinhaber illegal ist.

Die Rechtslage ähnelt damit bei Up- und Download über Tauschbörsen der in Deutschland -- allerdings sind mittlerweile nach der Novellierung des Urheberrechts hierzulande Privatkopien nur noch erlaubt, die nicht von "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" stammen. Der Passus richtet sich zwar ganz offensichtlich gegen P2P-Tauschbörsen, ist aber reichlich unklar -- was genau unter "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" zu fassen ist, kann der Laie kaum erkennen; die Klärung dieser Bestimmung wird wohl noch die Gerichte beschäftigen müssen. (anw)