Kein Geld für "AGG-Hopper"

Wer Bewerber diskriminiert, muss zahlen. Allerdings nur, wenn tatsächlich ernsthaftes Interesse an der Stelle bestand.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen von Menschen, beispielsweise aufgrund ihrer Herkunft, Religion, einer Behinderung oder des Alters verhindern beziehungsweise beseitigen. Wer nachweisen kann, dass er von seinem Arbeitgeber oder bei einer Bewerbung diskriminiert wurde, kann daher eine Entschädigung dafür verlangen. Dem Missbrauch dieses Gesetzes hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil allerdings einen Riegel vorgeschoben (vom 31.10.2013, Az. 21 Sa 1380/13)

Demnach steht einem Bewerber, der sich erfolglos auf eine möglicherweise altersdiskriminierende Stellenanzeige beworben hat, nur dann eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu, wenn er nachweislich ernsthaft an der Stelle interessiert war.

Im Fall eines 1953 geborenen und promovierten Rechtsanwalts mit eigener Kanzlei, wagten die Richter dies allerdings zu bezweifeln. Der Jurist hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, mit der ein Rechtsanwalt (m/w) "als Berufsanfänger oder Kollege mit 1-3 Jahren Berufserfahrung" gesucht wurde. Die Anzeige zielte also seiner Meinung nach eindeutig nur auf junge Bewerber ab und war daher altersdiskriminierend. Nachdem die Bewerbung des Anwalts abgelehnt worden war, klagte er wegen Altersdiskriminierung und verlangte von dem Arbeitgeber eine Entschädigung von 60.000 Euro.

Mit dieser Forderung blitzte der findige Rechtsanwalt vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg allerdings ab. Wie das Gericht mitteilt, wurde die Klage abgewiesen. Begründung: Dem Kläger sei es bei seiner Bewerbung nicht um die Stelle, sondern allein darum gegangen, eine Entschädigung zu erhalten. Denn es war nicht das erste Mal, dass der Rechtsanwalt entsprechend vorging: Vielmehr hatte er sich zuvor schon mehrfach auf Stellenanzeigen für Berufseinsteiger beworben und zwar unabhängig vom Rechtsgebiet oder Einsatzort und im Fall der Ablehnung dann eine Entschädigung von 60.000 Euro gefordert. Das kam den Richtern doch sehr merkwürdig vor.

Wie weiter festgestellt wurde, hatte sich der Rechtsanwalt außerdem um die Stelle beworben, ohne überhaupt den weiteren Anforderungen des Arbeitgebers zu entsprechen. Auch sei sein Bewerbungssschreiben zudem kaum aussagekräftig gewesen. Angesichts dieser Umstände gingen die Richter davon aus, dass der Kläger gar nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen sein kann. Daher sei seine Forderung nach Entschädigung rechtsmissbräuchlich, seine Klage wurde abgewiesen. Ob die Stellenausschreibung tatsächlich eine Altersdiskriminierung enthielt, ließen die Richter offen. ()