Mobilcom-Aktionäre erhalten keinen Schadensersatz von France Télécom

Der Bundesgerichtshof hat eine Beschwerde von Aktionären der früheren Mobilcom gegen ein vorinstanzliches Urteil abgewiesen. Damit ist die Klageabweisung durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht rechtskräftig.

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  • dpa

Aus für die Schadensersatz-Klage von Aktionären der früheren Mobilcom AG: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Rechtsmittel gegen ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) nicht zugelassen. Damit sei die Klage gegen die France Télécom rechtskräftig abgewiesen, teilte das OLG am Donnerstag mit (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2012, Az.: II ZR 229/10).

Mobilcom und France Télécom hatten wegen der Versteigerung von UMTS-Lizenzen im Jahr 2000 einen Kooperationsrahmenvertrag geschlossen. Nach Unstimmigkeiten kündigten die Franzosen den Vertrag und unterstützten die Mobilcom nicht mehr finanziell. Dieser drohte eine Insolvenz. Nach einer Vergleichsvereinbarung stieg sie aus dem UMTS-Geschäft aus, die Franzosen übernahmen ihre Verbindlichkeiten.

Zwei Aktionärinnen – darunter die Ehefrau des Mobilcom-Gründers – hatten zunächst mehr als 5,3 Milliarden Euro Schadensersatz gefordert. Nach einer 2009 abgewiesenen Klage forderten sie noch eine Million. Begründung: Die France Télécom habe einen beherrschenden Einfluss auf die Mobilcom gehabt. Das OLG wies die Klage 2010 ab und ließ keine Rechtsmittel zum BGH zu. Die Beschwerde dagegen wurde nun vom BGH zurückgewiesen. (axk)