Napster will gegen Verfügung in Berufung gehen

Gegen die einstweilige Verfügung, nach der Napster den Tausch illegaler Kopien unterbinden muss, will die Musiktauschbörse juristische Schritte unternehmen.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Musiktauschbörse Napster will Berufung gegen die Gerichtsentscheidung einlegen, wonach sie den Tausch illegaler Kopien urheberrechtlich geschützter Werke unterbinden muss. Napster-Chef Hank Barry sagte: "Mit dieser Entscheidung könnte Napster geschlossen werden – und das sogar vor dem Verfahren über die eigentlichen Streitpunkte." Auch wenn Napster die Verfügung des Gerichts respektieren werde, glaube die Firma doch, dass die Napster-User das Copyright nicht verletzten. "Wir werden jede juristische Möglichkeit nutzen, um Napster in Betrieb zu halten." In der Zwischenzeit werde man mit den Plattenfirmen weitere Diskussionen führen. "Wir haben immer wieder betont, dass wir eine Lösung suchen, die von der Industrie unterstützt wird und die Zahlungen an Künstler, Songschreiber und andere Rechteinhaber beinhaltet, während sie die Erfahrung der Napster-Filesharing-Community bewahrt."

Shawn Fanning, der das Napster-System programmiert hatte, fügte hinzu, die neuen Techniken, die Napster entwickelt habe, seien einfach faszinierend: "Ich hoffe, dass wir durch eine genauere Untersuchung, die das Gericht durchführt, oder durch Vereinbarungen mit den Plattenfirmen einen Weg finden, wie wir diese Techniken mit der Community teilen können."

Napster ruft inzwischen auf der Webseite dazu auf, die Tauschbörse in den weiteren Auseinandersetzungen zu unterstützen. Denn die einstweilige Verfügung, über die das Gericht am gestrigen Montag entschieden habe, sei schließlich nicht das Ende der juristischen Auseinandersetzung.

Bislang ist im Hauptsacheverfahren, in dem die Musikindustrie Napster der wissentlichen und beabsichtigten Urheberrechtsverletzung beschuldigt, noch keine Entscheidung ergangen. Die Auseinandersetzung drehte sich bislang lediglich um die von der Industrie beantragte einstweilige Verfügung, mit der verhindert werden sollte, dass den Rechteinhabern bis zur Entscheidung im Hauptverfahren Schäden durch Verletzungen des Urheberrechts entstehen. (jk)