Polizei darf jetzt mit Vorratsdaten und Funkzellenabfragen Einbrecher jagen

Ermittler können nun bei Wohnungseinbruchdiebstahl prinzipiell von der Vorratsdatenspeicherung profitieren, die aber auf Eis liegt. Auch Funkzellenabfragen dürfen sie einsetzen. Ein entsprechendes Gesetz tritt in Kraft.

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Einbruch, Stacheldraht, Zaun, Überwachung, Sicherheit
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Im Bundesgesetzblatt ist am Freitag das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) veröffentlicht und damit offiziell verkündet worden. Die Ende Juni vom Bundestag beschlossene Initiative, mit der Wohnungseinbruchdiebstahl besser bekämpft werden können soll, tritt damit am Samstag in Kraft. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier (SPD) hatte das Gesetz am Montag unterzeichnet und so den Weg für das Vorhaben endgültig freigemacht.

Fahnder können damit grundsätzlich auch bei Einbruchdiebstahl in eine Privatwohnung von der im Herbst 2015 verabschiedeten neuen Vorratsdatenspeicherung profitieren. Die Pflicht zum anlasslosen Protokollieren von Nutzerspuren trat eigentlich Anfang Juli in Kraft. Die Bundesnetzagentur setzte sie auf Druck eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aber jüngst faktisch aus, sodass dieser Teil des neuen Gesetzes zunächst leerläuft.

Relevant wird dagegen eine weitere Klausel, wonach Ermittler mit der nicht minder umstrittenen   Funkzellenabfrage Einbrecher jagen können. Ein einschlägiges Delikt gilt jetzt als "schwere Straftat", was es der Polizei gestattet, schon bei einem einschlägigen Verdacht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Funkzelle anfallenden Verbindungs- und Standortdaten zu erheben. Von einer solchen Maßnahme zur Mobilfunküberwachung ist unweigerlich eine Vielzahl Unbeteiligter betroffen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist der damit verbundene Eingriff ins Fernmeldegeheimnis aber gerechtfertigt: So könne einfacher herausgefunden werden, ob ein Mobiltelefon an verschiedenen Tatorten feststellbar sei. (jk)