Unfallverursacher muss für Verdienstausfall und Urlaubsgeld aufkommen

Arbeitnehmer, die durch einen Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sind, können vom Verursacher nicht nur entgangenen Arbeitslohn, sondern auch Urlaubsgeld fordern.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss für den Schaden aufkommen. Das bezieht sich nicht nur auf mögliche Reparaturkosten an Fahrzeugen, sondern auch entgangenen Verdienst bei Arbeitsunfähigkeit eines Geschädigten. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, kann der Geschädigte außerdem auch das anteilige Urlaubsentgelt für die Zeit seines Ausfalls vom Verursacher verlangen (Urteil vom 13.8.2013, Az.: Az. VI ZR 389/12).

Verklagt wurde der Fahrer eines Pkw, dessen Beifahrerin bei einem von ihm verursachten Unfall schwere Hals-Wirbelsäulen-Verletzungen davontrug. Danach war die Physiotherapeutin nicht mehr arbeitsfähig. Zunächst zahlte ihr Arbeitgeber das Gehalt sechs Wochen lang weiter, danach bekam sie ein Jahr lang Krankengeld. Ihr Arbeitgeber verklagte den Fahrer auf Entschädigung und verlangte die Erstattung des überwiesenen Gehalts sowie das auf die krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage entfallene Urlaubsentgelt für insgesamt zwei Jahre in Höhe von 4.289,64 Euro.

Wie die Richter erklärten, steht dem Arbeitgeber dieser Schadensersatz tatsächlich zu und zwar auch der für das Urlaubsgeld. Grundsätzlich hat zwar der Geschädigte den Anspruch auf Erstattung der durch Arbeitsunfähigkeit entstandenen Verluste. Doch geht dieser gemäß § 6 Abs.1 EntgFG auf den Arbeitgeber über, falls er den Geschädigten für die Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlt hat, so wie es hier der Fall war. Gewährt der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch bezahlten Urlaub, ist der Schädiger außerdem verpflichtet, den auf diesen Zeitraum entfallenden Teil des Urlaubsentgelts ebenfalls zu ersetzen, so das Gericht.

Wie die Richter außerdem erklärten, müssen dabei auch die noch nicht genommenen und nach den üblichen Regeln eigentlich nach einem Jahr verfallenen Urlaubstage aus der Zeit vor dem Unfall berücksichtigt werden. Könne ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen, verfallen seine Urlaubsansprüche laut Bundesurlaubsgesetz erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. ()