Urteil: Webshop-Betreiber dürfen nicht pauschal das Geburtsdatum abfragen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt eine Anordnung der Datenschutzbehörde, laut der eine Online-Apotheke nicht immer das Alter erheben darf.

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(Bild: Aleksandar Karanov/Shutterstock.com)

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Betreiber von Online-Shops dürfen nicht ohne Weiteres im Rahmen eines Bestellprozesses zwingend das Geburtsdatum eines Käufers abfragen. Dies gilt auch für Versandapotheken, die prinzipiell Beratungs- und Informationspflichten aus der Apothekenbetriebsordnung erfüllen müssen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom November 2021 dazu (Az.: 10 A 502/19) hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 23. Januar bestätigt (Az.: 14 LA 1/24). Das OVG hält damit zugleich eine Anordnung an eine Online-Apotheke der niedersächsischen Datenschutzaufsicht aufrecht, das Alter von Kunden nicht länger beim Bestellen auch von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Drogerieprodukten zu erheben.

Die Versandapotheke klagte gegen die Auflage zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht und beantragte vor dem OVG, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Für sie sei es unabdingbar, den Kunden zweifelsfrei zu identifizieren, um ihre rechtlichen Vorgaben erfüllen zu können. Nur so ließen sich Patienten, die etwa rezeptpflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel zusammen einnähmen, sachgerecht über die Anwendung und mögliche Wechselwirkungen aufklären. Dafür werde für jeden Kunden ein Arzneimitteldossier angelegt. Auch um Dubletten zu verhindern, bedürfe es neben dem Vor- und Nachnamen zusätzlich des Geburtsdatums.

Das OVG meint, es sei nicht nötig, den Besteller eindeutig zu identifizieren, um die Beratungspflichten zu erfüllen. Vielmehr seien die Kenntnisse der Person wichtig, die das gelieferte Produkt verwendet. Ein Arzneimitteldossier erscheine daher nicht geeignet, den angeführten Zweck zu erfüllen. Ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zulässig sei, Arzneimitteldossier anzulegen, ließen die Richter offen.

Die Klägerin besitze auch die Anschrift sowie die Telefonnummer des Bestellers, führt das OVG aus. Es sei nicht ersichtlich, warum damit nicht schon namensgleiche Kunden differenziert werden könnten. Um die Geschäftsfähigkeit der Kunden zu prüfen, reiche als milderes Mittel aus, einfach die Volljährigkeit abzufragen. Eine Altersprüfung über eine Checkbox gewähre ohnehin nicht Richtigkeit der Angaben. Auch für Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüche besitze die Online-Apotheke ausreichend Informationen. Weitere Daten zu sammeln, sei allenfalls bei einem Kauf auf Rechnung begründbar, weil hier die Klägerin gegenüber dem Kunden in Vorleistung gehe. Im Online-Handel gebe es aber zahlreiche weitere Bezahlmöglichkeiten.

Mit dem OVG-Beschluss ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, er ist unanfechtbar. Der niedersächsische Datenschutzbeauftragte Denis Lehmkemper begrüßte die Entscheidungen der Gerichte: "Während sich eine Anschrift durch einen Umzug verändern kann, ist das Geburtsdatum ein besonders dauerhaftes Datum." Es müsse daher ausreichend geschützt werden. Auf Basis einer Einwilligung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfte das Alter allenfalls "freiwillig" abgefragt werden, wenn die Kunden hinreichend informiert wurden. Gäben diese kein Geburtsdatum an, müssten sie mit der Bestellung trotzdem fortfahren können.

(anw)