Abofallen-Betreiber handeln wettbewerbswidrig

Aufgrund unzureichender Preisangaben handelt der Abofallen-Betreiber Online Content Ltd. unlauter gegenüber Wettbewerbern, entschied das Landgericht Frankfurt.

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Von
  • Holger Bleich

Die Abofallen-Betreiber der Firma Online Content Ltd. haben eine juristische Niederlage wegen unlauteren Wettbewerbs einstecken müssen. Mit einer Einstweiligen Verfügung (Az. 2-06 O 514/08) hat ihnen das Landgericht Frankfurt verboten, ohne einen leicht erkennbaren Kostenhinweis zur Teilnahme an ihrem Angebot fabrik-verkauf.de aufzurufen. Soweit bekannt, ist damit erstmals ein Anbieter ähnlicher Dienstleistungen gegen die Methoden der Abzocker vorgegangen.

Die Berliner Private Sale GmbH betreibt unter brands4friends.de eine kostenfrei nutzbare Verkaufsplattform für Restposten und Saisonware. Damit sieht sie sich als Mitbewerber gegenüber den Betreibern von fabrik-verkauf.de, wo es im "Member-Bereich" angeblich "die besten Adressen zum Thema Fabrikverkauf und Outlets" geben soll. Wer dort Namen und Adressen angegeben und den recht versteckten Kostenhinweis übersehen hat, erwarb unwissentlich einen 6-Monats-Zugang für 59,95 Euro – die übliche Abzockmethode also.

Private Sale monierte im Verfügungsantrag, dass der Nutzer sogar herunterscrollen musste, um den Kostenhinweis wahrnehmen zu können. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit in der Preisangabenverordnung. Die Anmeldeseite sei "bewusst so gestaltet". Dies sei im Sinne des Wettbewerbsrechts unlauter gegenüber den Konkurrenten.

Das LG Frankfurt sah es offenbar genauso und verpflichtete Online Content Ltd. am 16. September dazu, einen "eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren" Kostenhinweis anzubringen. Nach Angaben der Kanzlei Kalckreuth Rechtsanwälte, die Private Sale vertritt, hat Online Content Ltd., die vorgerichtlich vom einschlägig bekannten Rechtsanwalt Bernhard Syndikus vertreten wurde, bislang keinen Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt.

Auf fabrik-verkauf.de ist mittlerweile ein vergleichsweise klarer Kostenhinweis angebracht worden. Gegenüber heise online warnte Rechtsanwalt Alexander Graf von Kalckreuth die Online Content Ltd: "Wenn das Verbot nicht konsequent umgesetzt wird, werden wir es mit einem Bestrafungsantrag gerichtlich durchsetzen. Dies kann bis zu einer Ordnungshaft der verantwortlichen Personen führen."

In dieser Woche hatte bereits der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen juristischen Etappensieg gegen den Abofallenbetreiber erreicht. Das Landgericht Hanau hatte entschieden, dass das Unternehmen Online Service Ltd. die Gewinne offenlegen muss, die es mit den zahlreich aufgestellten Kostenfallen erzielt hat. Würde dieses Urteil rechtskräftig, könnten die illegal erzielten Gewinne eventuell zu Gunsten der Staatskasse eingezogen werden. (hob)