Falscher Anschluss unter dieser IP-Nummer
Weil Strafermittler Ziffern in einer DSL-Nutzerkennung vertauscht hatten, hat die Musikindustrie einen unbescholtenen Websurfer zivilrechtlich ins Visier genommen.
Weil Strafermittler Ziffern in einer DSL-Nutzerkennung vertauscht hatten, hat die Musikindustrie einen unbescholtenen Websurfer ins Visier genommen. Erst das Landgericht Stuttgart bremste die Abmahn-Maschinerie des Hamburger Musikindustrie-Rechtsanwalts Clemens Rasch aus. Das rechtskräftige Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ. 17 O 243/07) wurde erst jetzt im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Magazins stern tv bekannt.
Raschs Filesharing-Detektive von der proMedia GmbH hatten im August 2006 die IP-Adresse eines Rechners ermittelt, von dem aus 287 Audiodateien via Tauschbörse zum Download angeboten worden sein sollen. Im Oktober 2006 hatte Rasch daraufhin Strafanzeige gegen den Inhaber der Adresse zum fraglichen Zeitpunkt gestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft Duisburg hatte dann von der Telekom erfahren, dass hinter der IP-Adresse eine 1&1-DSL-Nutzerkennung steckte. Daraufhin hatte die Staatsanwaltschaft bei 1&1 angefragt, dabei aber einen Zahlendreher in die Nutzerkennung eingebaut. Die von 1&1 schließlich ermittelte Person hatte also nichts mit den angeblichen Urheberrechtsverletzungen zu tun. Der Zahlendreher war aktenkundig, hätte also von der Kanzlei Rasch erkannt werden können.
Dennoch mahnte Rasch den vermeintlichen Urheberrechtsverletzer im April 2007 im Namen der sechs führenden deutschen Musikunternehmen ab, verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eine Vergleichszahlung von 3500 Euro zur Abgeltung aller Ansprüche. Der irrtümlich Abgemahnte konnte zu seinem Glück anhand von Logdateien aus dem angeblichen Tatzeitraum nachweisen, dass er eine völlig andere IP-Adresse zugewiesen bekommen hatte. Dieses teilte er Rasch postwendend mit und verlangte im Gegenzug mit Fristsetzung, dass dieser auf alle Ansprüche verzichten solle.
Die Kanzlei Rasch ließ diese Frist ohne Antwort verstreichen, worauf der zu Unrecht in Visier geratene Websurfer eine negative Feststellungsklage am Landgericht Stuttgart einreichte. Die Kanzlei Rasch gestand zwar ihren Irrtum ein, verwahrte sich im Verfahren aber dagegen, die Kosten des Rechtstreits tragen zu müssen. Man sei bei den zugesandten Logdateien davon ausgegangen, dass es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Dem Kläger hätte Rasch zufolge bekannt sein müssen, dass es nicht die übliche Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten sei, "übereilte gerichtliche Schritte" zu wählen.
Dieser Argumentation konnten die Stuttgarter Richter nicht folgen. Der Kläger habe sofort konkret dargelegt, warum er nicht derjenige sein konnte, der unter der IP-Adresse gehandelt hatte. Den Beklagten hätten sich daher "spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen." Da die Kanzlei Rasch die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen gehabt habe, hätte sie dem Gericht zufolge nachvollziehen können, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger gekommen sei. Das LG Stuttgart entschied, dass die Unternehmen aus der Musikindustrie daher die Kosten des Verfahren zu tragen haben.
Bemerkenswert an der Auseinandersetzung waren die Diskussionen zum Streitwert. Kommen in anderen Verfahren zu Urheberrechtsverletzungen schon mal Gegenstandswerte von 250.000 Euro und höher zustande, war der Kanzlei Rasch in diesem Fall selbst der vom Gegner vorgeschlagene Streitwert von 60.000 Euro zu viel. Wohl weil man ohnehin vermutete, auf den Kosten des durch den eigenen Fehler verursachten Verfahrens sitzen zu bleiben, beantragte man, den Gegenstandswert auf die in der Abmahnung genannten Vergleichssumme von 3500 Euro zu reduzieren. Doch diesmal erwiesen sich die immens hohen Gegenstandswerte für illegalen Musiktausch für die Musikunternehmen als Bumerang: "Da dem Kläger das Bereithalten von 287 Audiodateien in der Abmahnung vorgeworfen wurde, hält das Gericht einen Streitwert von 60.000 Euro für angemessen", heißt es in der Urteilsbegründung. (hob)