Gekaufte Kontaktdaten kein Freibrief für telefonische Werbeaktion

Eine Firma, die von Meinungsforschern personenbezogene Daten gekauft hat, hätte vor einer telefonischen Werbeaktion prüfen müssen, wie weit das Einverständnis der Betroffenen geht, angerufen zu werden. Das urteilte nun das Landgericht Traunstein.

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Käufer von Kontaktdaten dürfen keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Das hat nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) das Landgericht Traunstein entschieden (Az.: 7 O 318/08). Der vzbv hatte gegen die Firma Wenatex geklagt, die laut Mitteilung zu einer Vertragsstrafe von 5100 Euro verurteilt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wenatex habe von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine telefonische Marketing-Aktion gestartet, heißt es in der Mitteilung. Nachdem sich eine angerufene Verbraucherin beim vzbv beschwerte, leitete der Verband am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein. Wenatex hatte sich früher per Unterlassungserklärung verpflichtet, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.

Die Betroffenen hätten sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut zu Anrufen bereiterklärt, meinte Wenatex. Die Erlaubnis bezog sich aber nur auf eine bestimmte Studie, nicht auf weitergehende Werbeaktionen, stellte der vzbv entgegen. Das Gericht urteilte, das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und wozu sich die Personen einverstanden erklärt haben, insbesondere da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten. (anw)