LG Hamburg: Googles Bildersuche ist urheberrechtswidrig
Das Landgericht Hamburg hat Google verboten, bestimmmte Bilder in der Suchmaschine zu indizieren und der Öffentlichkeit als Thumbnails zugänglich zu machen. Google wehrt sich nun gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung.
Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (Az. 308 O 42/06) sorgt derzeit für Schlagzeilen. Das Gericht verbietet Google Deutschland, bestimmte Bilder als Thumbnail in der Suchergebnisliste zu zeigen. Die "Urheberrechtskammer" des Landgerichts gab damit dem Künstler Thomas Horn Recht, der unterbinden wollte, dass Google fünf seiner urheberrechtlich geschützten Comiczeichnungen mit der Figur "PsykoMan" im Index der Bildersuchmaschine führt. Weil Google die dem Kläger zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte verletze, habe dieser einen Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenriesen.
Googles Bildersuchdienst steht damit rechtlich in Deutschland auf noch dünnerem Eis als bisher. Anfang 2008 hatte bereits das Oberlandesgericht Jena in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die von Google praktizierte Generierung von Thumbnails ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig sei. Bei der Herstellung eines Thumbnails handele es sich um eine Umgestaltung eines Werkes, die noch dazu dann in der Trefferliste unzulässig verwertet werde, hatten die Jenaer Richter geurteilt. Dennoch bekam Google damals im konkreten Fall Recht, weil die Klägerin laut OLG mit einer Suchmaschinenoptimierung die Crawler von Google geradezu angelockt habe.
In der Hamburger Verhandlung hat der Richter Prozessbeobachtern zufolge erklärt, Google habe ja die Möglichkeit, anstatt Thumbnails eine textliche Umschreibung der indizierten Abbildungen zu veröffentlichen. Dies brachte Google auf die Palme: Solcherlei Aussagen zeugten "von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts", polterte Unternehmenssprecher Kay Oberbeck gegenüber heise online. "Die gegen die Interessen deutscher Internetnutzer gerichtete Entscheidung des LG Hamburg ist ein großer Schritt zurück ins digitale Steinzeitalter. Millionen von Internetnutzern und viele Tausende von Webseitenbetreibern in Deutschland müssten unter einer möglichen Einstellung der Bildersuche leiden, obwohl diese in allen anderen Ländern der EU für zulässig erachtet wird."
In direkter Folge der Entscheidung urteilte das LG Hamburg in Parallelverfahren auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet. Die Provider stellen auf ihren Websites den Nutzern eine Schnittstelle zu Googles Bildersuche zur VerfĂĽgung. Google selbst hat bereits Berufung gegen das Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, sodass sich das Unternehmen bislang nicht an die Unterlassungsverpflichtung halten muss. (hob)