Österreichische Auskunfteien müssen Bonitätsdaten aktuell halten

Ein österreichisches Gericht sieht es als unzulässig an, wenn ein Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aktualisierung von Daten zur Bonitätsprüfung ausschließt.

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Wenn eine Auskunftei Bonitätsdaten über Personen sammelt und weitergibt, müssen diese aktuell gehalten werden. Dies geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichts Wien hervor (10 Cg 145/07i). In dem Verfahren hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auskunftei Kreditinform Josef Hirnschall gerügt, in denen festgelegt war, dass bei den bonitätsrelevanten Daten "Einstellungen von Exekutions- bzw. Insolvenzverfahren nicht überprüft werden und dies somit auch nicht zu Korrekturen (...) führt." Damit hat nach Angaben der VKI-Anwälte Höhne, In der Maur & Partner erstmals ein österreichisches Gericht diese Aktualisierungspflicht festgestellt.

Gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Ziffer 4 Datenschutzgesetz (DSG 2000) dürften Daten nur dann verwendet werden, wenn sie sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, meint das Gericht. Nicht aktualisierte Daten führten zur "objektiven Unvollständigkeit" und damit zur "sachlichen Unrichtigkeit" der Informationen. Außerdem verpflichte Paragraph 27 Absatz 1 DSG 2000 zur Richtigstellung der Daten. Der Beklagte müsse nicht systematisch Nachforschungen anstellen, ein Ausschluss der Datenkorrektur in den AGB unterlaufe allerdings die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, Daten wenigstens dann richtigzustellen, sobald er weiß, das sie nicht richtig sind.

Der von heise online um eine Stellungnahme ersuchte Beklagte Josef Hirnschall verwies auf seinen Anwalt, der jedoch telefonisch nicht erreichbar war. Hirnschall muss dem VKI die Kosten in Höhe von über 5000 Euro ersetzen und außerdem eine Veröffentlichung des Urteils in einer auflagenstarken Tageszeitung bezahlen. Ob er die Daten in Zukunft tatsächlich aktualisieren wird, ist ungewiss, denn wirksam überprüfen können das nur seine Kunden. Und von denen hat er nur noch einen einzigen: Die Deltavista GmbH. Diese ist beim VKI keine Unbekannte, schließlich trafen sie sich einige Male vor Gericht. Zwei vom VKI gegen Deltavista erwirkte Urteile wurden inzwischen von der zweiten Instanz bestätigt und sind nun bei der dritten und letzten Instanz, dem Obersten Gerichtshof (OGH), anhängig. Es geht darin um den Anspruch Betroffener, über sie erhobene Daten löschen zu lassen, sowie um den Anspruch auf Schadenersatz bei rechtswidrigen Einträgen in Bonitätsdatenbanken. (Daniel AJ Sokolov) / (anw)