US-Gesetzesentwurf zur Durchsetzung geistigen Eigentums kommt voran

Der Justizausschuss des US-Senats hat den umstrittenen Entwurf für einen "Enforcement of Intellectual Property Rights Act" mit einer Änderung gesichert, mit welcher der Datenschutz bei beschlagnahmten Gütern gestärkt werden soll.

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Der Justizausschuss des US-Senats hat am Donnerstag mit großer Mehrheit den umstrittenen Entwurf für ein Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschlossen. Vier Gegenstimmen bei 14 Befürwortungen gingen allein auf das Konto republikanischer Senatoren. Damit ist der Weg frei für die Abstimmung des "Enforcement of Intellectual Property Rights Act of 2008" im Plenum des Senats. Das Vorhaben will mit einem Bündel an straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen die Position von Rechtehaltern stärken. US-Bürgerrechtsorganisationen wie Public Knowledge oder die Electronic Frontier Foundation (EFF) warnen daher vor einem "Geschenk" an die Inhalteindustrie.

Aufgrund der Kritik aus der Zivilgesellschaft haben die Senatoren laut US-Medienberichten einen Änderungsantrag des Demokraten Patrick Leahy angenommen, der die weite Beschlagnahmeregelung etwas entschärfen soll. Prinzipiell will das Vorhaben die Einziehung von Gütern erlauben, die für Verletzungen von Copyrights, Markenzeichen oder Patentrechten genutzt wurden. Zugleich sollen Werkzeuge einkassiert werden dürfen, die für eine entsprechende Anwendung bestimmt sind oder einen entsprechenden Rechtsbruch erleichtern würden. Gegner des Vorstoßes fürchten, dass die Klausel etwa auch Server, PCs oder Netzwerkausrüstung umfasst, die für illegale Formen des Filesharing verwendet worden sind. Gemäß der Änderung soll nun ein Gericht in einer sorgfältigen Prüfung Verfahrensregeln aufstellen, um zu verhindern, dass vertrauliche, private oder Geschäftsgeheimnisse betreffende Informationen aus beschlagnahmten Geräten nicht "ungebührlich" veröffentlicht oder verwendet werden.

Darüber hinaus wollen die Mitglieder des federführenden Ausschusses ausschließen, dass eine Verletzung der Klauseln zum Umgehungsverbot technischer Kopierschutzschranken im Digital Millennium Copyright Act als Grund für eine Beschlagnahmung angeführt werden dürfen. Der ursprüngliche Senatsentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass etwa Werkzeuge zum Brechen von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) von der Polizei eingezogen werden dürfen.

Hierzulande ist es seit der ersten Stufe der Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft ebenfalls untersagt, Software herzustellen, zu vertreiben oder zu bewerben, die zur Überwindung von Kopierschutz geeignet ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte müssen Beschuldigte auf Basis eines richterlichen Beschlusses unter anderem Urkunden vorlegen oder sogar Sachen in Augenschein nehmen lassen, mit denen Rechtsverletzungen vorgenommen worden sein sollen. Dabei soll es sich aber nach Ansicht des Bundesjustizministeriums um Maschinen handeln, die für die Produktpiraterie einsetzbar seien, nicht etwa um PCs.

Ausgenommen von der Beschlagnahmeregelung hat der Justizausschuss bei den US-Plänen zudem eine Bestimmung, wonach Waren, die gegen heimische Immaterialgüterrechte verstoßen, schon auf der reinen Durchreise durch die USA abgefangen werden sollten. Diese Klausel hätte auch dann gegriffen, wenn die Güter am Bestimmungs- und Zielort legal gewesen wären. Neu ist zudem der mit dem Vorhaben verknüpfte Auftrag an das US-Pendant zum Bundesrechnungshof in Form des General Accounting Office, eine Studie über den Einfluss von Produktpiraterie auf den US-Markt zu erstellen und daraus weitere Empfehlungen für den Schutz geistigen Eigentums abzuleiten. Dazu kommen soll eine Entschließung, wonach sich die Verfolgung von Softwarepiraterie auf beabsichtigte Rechtsverletzungen für das Erreichen gewerblicher Vorteile oder privater finanzieller Gewinne erstrecken soll. Die Senatoren wollen den Strafverfolgern ferner nahe legen, sich dabei auf ausländische Firmen oder Organisationen zu konzentrieren.

Nicht eingegrenzt hat der Ausschuss die geplante Erlaubnis für Bundesbehörden, auch auf zivilrechtlichem Weg gegen Verstöße gegen geistiges Eigentum zu klagen. Damit sollen Staatsanwälte nicht in jedem Fall beim Vorgehen etwa gegen Copyright-Verletzer die hohen Anforderungen strafrechtlicher Verfahren erfüllen müssen. Bürgerrechtler hatten hier moniert, dass damit auch noch der Steuerzahler für das zivilrechtliche Vorgehen etwa gegen die illegale Nutzung von Peer-2-Peer-Netzen aufkommen müsse. Unverändert bleibt ferner vorerst das Vorhaben, einen Copyright-Zaren in Form eines United States Intellectual Property Enforcement Representative (USIPER) ans Weiße Haus anzugliedern. Dieses stammt aus der Version des Repräsentantenhauses für das geplante Gesetz, dem "Prioritizing Resources and Organization for Intellectual Property Act" (Pro IP), den die Abgeordneten bereits im Mai gebilligt haben. (Stefan Krempl) / (mw)