Verwaltungsgericht: Anwohner müssen Mobilfunkanlage hinnehmen
Da die Grenzwerte eingehalten werden, sei die Genehmigung einer Mobilfunkanlage rechtens: Das Verwaltungsgericht Koblenz sah keinen Anlass zu der Annahme, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei.
Anwohner müssen nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 1 L 847/08.KO) eine Mobilfunkanlage hinnehmen, wenn diese die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhält. Die Richter wiesen den Antrag eines Bürgers ab, der gesundheitliche Schäden befürchtet, da die Anlage nur 100 Meter von seinem Haus entfernt steht. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.
Das Gericht erklärte, die Anlage rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Die Bundesnetzagentur habe "den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden".
Zudem sah das Gericht keinen Anlass zu der Annahme, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei. Zwar werde die Auswirkung elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus weiter untersucht, "etwaige Gesundheitsgefährdungen könnten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden", hielt das Gericht fest: "Allerdings sei erst unlängst das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte 'Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm' zu dem Ergebnis gekommen, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten und auch keine neuen Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen gefunden worden seien." (jk)