Zufällig belauschtes Gespräch gerichtlich verwertbar

Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass ein zufällig abgehörtes Gespräch zwischen Straftätern gerichtlich verwertbar ist.

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gerichtliche Verwertung eines zufällig abgehörten Gesprächs zwischen Straftätern erlaubt. Das Gericht verwarf am Freitag die Revision zweier Straftäter, die im Auto einen -- letztlich nicht ausgeführten -- Überfall auf ein Lokal in Hürth bei Köln verabredet hatten. Weil einer der beiden, ein mutmaßlicher Drogendealer, zuvor per Handy telefoniert und versehentlich die Verbindung nicht beendet hatte, konnte die Polizei -- die sein Handy abhörte -- das Gespräch im Wagen belauschen. (Aktenzeichen: 2 StR 341/02 vom 14. März 2003)

Die Angeklagten griffen mit ihrer Revision das Urteil des Landgerichts Köln an, das sie im Februar des vergangenen Jahres der Verabredung eines schweren Raubes und einer schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden hatten. In dem Lokal wollten sie die Teilnehmer an einem illegalen Würfelspiel ausrauben. Die Verteidigerinnen der Angeklagten monierten, dass die polizeiliche Telefonüberwachung sich nicht auf zufällig mitgehörte Hintergrundgespräche erstrecke. Deshalb verletze die Verwertung als Beweis das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

Der 2. BGH-Strafsenat dagegen hatte keine Bedenken. Zum einen sei die Maßnahme von den einschlägigen Abhörvorschriften gedeckt. Zum anderen sei eine Abwägung erforderlich. "Die Privatsphäre muss hier hinter dem staatlichen Interesse an der Verfolgung gravierender Straftaten zurücktreten", sagte die Senatsvorsitzende Ruth Rissing-van Saan bei der Urteilsverkündung. (dpa) / (anw)