Kein Demonstrationsrecht im Cyberspace?

Angesichts der geplanten Online-Aktion gegen die Lufthansa meint das deutsche Justizministerium, die Versammlungsfreiheit sei nur für körperliche Anwesenheit garantiert.

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Von
  • Florian Rötzer

Die Antirassismus-Initiativen "Kein Mensch ist illegal" und "Libertad" haben für den Tag der Jahreshauptversammlung der Lufthansa am 20. Juni in Berlin zur Online-Demo gegen die Website der Fluglinie aufgerufen. Dadurch soll der virtuelle Flugschalter, über den die Lufthansa 2005 ein Viertel aller Buchungen abwickeln will, von 10 Uhr vormittags an blockiert werden (Legitimer Protest oder Cyberterror?). Die Kampagne, für die "Online-Protest-Software" zur Automatisierung des virtuellen Sit-ins zur Verfügung gestellt wird, richtet sich gegen die "jährlich etwa 10.000 Abschiebungen" abgelehnter Asylbewerber, für die das Unternehmen seine Linienflüge im Auftrag der Bundesregierung zur Verfügung stellt. Dabei war es bereits zweimal zu Todesfällen gekommen.

Einer solchen Demonstration im virtuellen Raum spricht die Bundesregierung aber ihre Rechtmäßigkeit ab. "Unser Haus hält es für zweifelhaft, dass sich die Initiatoren auf das Demonstrationsrecht berufen können", sagt Maritta Strasser, Sprecherin des Bundesjustizministeriums. Die im Artikel 8 Grundgesetz garantierte Versammlungsfreiheit sei nämlich nur auf die physische Anwesenheit "im realen öffentlichen, und nicht im virtuellen Raum zu beziehen."

Sollte die Lufthansa Anzeige gegen die Hintermänner der "aggressiven Initiative" erstatten, wie ein Sprecher des Unternehmens die Kampagne bezeichnet, würden die Gerichte nach Auffassung des Justizministeriums aber wahrscheinlich auf den Straftatbestand der Datenveränderung (§ 303a Strafgesetzbuch) oder sogar der Computersabotage durch Datenunterdrückung (§ 303b StGB) erkennen. Voraussetzung sei, dass der Lufthansa-Server wie beabsichtigt lahm gelegt oder dem Computersystem Schaden zugefügt würde. Wenn die Website wie geplant am Mittwoch vorübergehend nicht erreichbar sei, werde die Lufthansa wohl auch zivilrechtlich Schadensersatzansprüche geltend machen können.

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