Heise unterliegt in Verfahren um 0190-Nummer
In dem Verfahren um die rechtliche Beurteilung der Abschaltung einer 0190-Nummer gegen den Nummernbetreiber mcn tele.com musste der Heise Zeitschriften Verlag eine Niederlage einstecken.
In dem Verfahren um die rechtliche Beurteilung der Abschaltung einer 0190-Nummer vor dem Amtsgericht Bad Homburg (Az 2 C 3419/02) gegen den Nummernbetreiber mcn tele.com musste der Heise Zeitschriften Verlag eine Niederlage einstecken. Mit dem Verfahren wollte der Verlag, der iX, c't, Technology Review und Telepolis herausgibt sowie heise online betreibt, den Anfang August 2002 verabschiedeten Paragrafen 13a der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) auf seine Wirksamkeit testen. Diese Regelung sieht vor, dass der Betreiber einer Premiumrate-Rufnummer diese im Falle eines Missbrauchs nach Mahnung zu sperren hat.
Heise hatte Anfang September 2002 die mcn tele.com AG zunächst kostenfrei zur Abschaltung einer 0190-Nummer aufgefordert. Diese hatte jedoch erst auf anwaltliche Aufforderung reagiert und die Nummer abgeschaltet. Um eine gerichtliche Entscheidung über die Bewertung des Paragrafen 13a TKV zu erreichen, hatte der Verlag daraufhin Klage vor dem Amtsgericht auf Zahlung der Anwaltskosten eingereicht, da mcn dies verweigert hatte.
In dem Urteil vom 23. Juli 2003 bestätigt das Gericht zunächst die Position von Heise. Danach ist der Betreiber einer 0190-Nummer, auf die wiederholt in Spam-Mails hingewiesen wird, bei gesicherter Kenntnis zur Abschaltung der Nummer verpflichtet. Allerdings verneint das Gericht in den weiteren Ausführungen eine Mitstörerhaftung des Anbieters, da es diesbezüglich an einem "subjektiven Element" der mcn tele.com gefehlt habe. Das Unternehmen hat nach Ansicht des Gerichts nicht willentlich den Missbrauch der Nummer durch deren Bereitstellung gefördert und von dem Missbrauch keine Kenntnis gehabt.
Ganz anderer Ansicht sind in diesem Punkt allerdings die Landgerichte Köln und Stuttgart, die beide unabhängig voneinander nur wenige Tage vor Veröffentlichung des Heise-Urteils eine Mitstörerhaftung von 0190-Betreibern eindeutig bestätigt haben. Der von Heise mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Heidelberger Rechtsanwalt Jan Weber hält das Urteil daher für juristisch nicht vertretbar: "Es widerspricht eindeutig dem Willen des Gesetzgebers bezüglich Paragraf 13a TKV."
Der Verlag wird gegen das Urteil Berufung einlegen, die das Amtsgericht ausdrĂĽcklich "zum Zwecke der Rechtsfortbildung" zugelassen hat. (Joerg Heidrich) / (hob)