Subdomain-Vermieter haftet für Spam

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist ein Anbieter von Subdomains für unverlangte Werbe-E-Mails mitverantwortlich.

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Von
  • Joerg Heidrich

Laut einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig haftet der Betreiber eines Subdomain-Service für unerwünschte Werbe-E-Mails, in denen für die auf den Subdomains abgelegten Seiten geworben wird. Dies entschied das Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2003 (AZ 02 C 8566/02).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte im August 2002 mehrere E-Mails mit pornografischen Inhalten und gefälschten Absenderadressen erhalten. Geworben wurde unter anderem für mehrere Subdomains unterhalb der Hauptdomain des Beklagten. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten außergerichtlich auf, zukünftig dafür zu sorgen, dass er von derartigen Sendungen verschont bleibt. Dieser verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Das Amtsgericht Leipzig gab dem Kläger in seiner Entscheidung Recht und verurteilte den Beklagten dazu, es zu unterlassen, an den Kläger E-Mails zu senden oder senden zu lassen, die für die Domain des Beklagten werben. Das Versenden derartiger Werbung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb da.

Hierfür sei der Betreiber des Subdomain-Dienstes auch als so genannter "Zustandsstörer" mitverantwortlich. Dies gelte zumindest dann, wenn der Absender der Werbe-E-Mails gefälscht sei und nicht ausfindig gemacht werden kann, sodass der Betreiber des Service einzige Bezugsperson sei. Diesen treffe als Vermieter der Domains eine Kontrollpflicht, was die Subdomains und die darüber verschickten E-Mails anbelange, da er durch seinen Service die Ursache für die unverlangte E-Mail-Werbung geliefert habe. Weiter sei er auch für eine ordentliche Registrierung der Subdomains verantwortlich und müsse überprüfen, ob die von den Kunden angegebenen Adressen auch tatsächlich existieren, so das Gericht. Hinzu komme, dass auch für die Hauptdomain des Beklagten in den Spam-Mails geworben wurde.

Rechtsanwalt Ingo Friedrich, Kläger im Verfahren, begrüßte das Urteil. "Es kann nicht angehen, dass sich Betreiber von derartigen Angeboten trotz Kenntnis des Missbrauchs einfach aus der Haftung stehlen." Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, sodass sich nun das Landgericht Leipzig noch einmal mit dem Fall beschäftigen wird. (Joerg Heidrich) / (hob)