Erprobungsklausel für Online-Wahlen in Kraft

Im Land Brandenburg ist jetzt die Änderung der Wahlordnung in Kraft getreten, die die Durchführung einer Personalratswahl im Internet zulässt.

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Von
  • Richard Sietmann

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ist jetzt die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz in Kraft getreten, die mit dem neu eingefügten Paragraphen 50a die Erprobung der elektronischen Internetwahl im Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg (LDS) ermöglicht. Damit kann die Dienststelle "im Einvernehmen mit der Personalvertretung" bei der anstehenden Wahl des Personalrates und des Hauptpersonalrates im Frühjahr neben der Präsenz- und Briefwahl auch die rechtskräftige Stimmabgabe übers Internet zulassen. Bei der elektronisch durchgeführten Personalratswahl am LDS im Juni 2000, bei der das "i-vote"-Wahlsystem der Leverkusener Firma ivl GmbH bereits zum Einsatz kam, hatte es sich noch um eine Simulation gehandelt.

In elf Absätzen beschreibt die Wahlordnungsänderung in allgemeiner Form die Anforderungen, die bei der Durchführung zur Wahrung der Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl zu erfüllen sind. So heißt es im Absatz 4 beispielsweise, "das Übertragungsverfahren ist so zu gestalten, dass ein Ausspähen oder Entschlüsseln der Wahldaten unmöglich ist. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist".

Absatz 6 verlangt, "es ist sicherzustellen, dass der Wähler auch eine ungültige Stimme ... abgeben kann". Und im Absatz 9 heißt es: "Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die computerbasierte öffentliche Auszählung der abgegebenen Stimmen zu veranlassen und das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten. Der Beginn der elektronischen Auszählung hat öffentlich zu erfolgen". Des Weiteren schreibt der neue Internet-Wahlordnungsparagraph vor, dass sämtliche Datensätze "in geeigneter Weise" zu speichern sind: "Sie werden vom Personalrat bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl aufbewahrt und sollen dann vernichtet werden".

Die Experimentierklausel beschränkt die Internet-Personalratswahl auf die Mitarbeiter des LDS und ist befristet; sie tritt am 1. Januar 2003 wieder außer Kraft. (Richard Sietmann) / (jk)