BGH prüft Rechtmäßigkeit des Deep Linking

Die Verlagsgruppe Handelsblatt klagte gegen Paperboy: Nun steht die Zulässigkeit von Internet-Suchdiensten für Zeitungsnachrichten auf dem Prüfstand.

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Von
  • Jürgen Kuri

Die Zulässigkeit von Internet-Suchdiensten für Zeitungsnachrichten steht beim Bundesgerichtshof (BGH) auf dem Prüfstand. Der I. Zivilsenat verhandelte am Donnerstag über eine Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Suchdienst Paperboy. Der Verlag beanstandet die Nutzung seines Online-Angebots über so genannte Deep Links: Der Dienst bot seinen Nutzern nach Eingabe eines Suchwortes eine Artikelliste, über die man gleich auf die Internetseite des Artikels gelangt -- unter Umgehung der oftmals mit Werbung bestückten Homepage des jeweiligen Mediums. Ein Urteil wird nach den Angaben von dpa an diesem Freitag erwartet.

Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Eike Ullmann ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, ob der Suchdienst als unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Datenbankanbieters anzusehen ist. Er gab zu bedenken, dass in unserer Gesellschaft der "schnelle Weg zur Information im Internet" eine gewisse Bedeutung habe. Der Suchdienst fungiere hier möglicherweise nur als "Wegweiser". Dem widersprach Thomas von Plehwe, Anwalt des Verlags: "Der 'Deep Link' ist nicht der Wegweiser, sondern der Schlüssel." Er sieht darin eine Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Zuletzt war ein Rechtsstreit um das Deep Linking von News-Suchmaschinen mit einer Unterlassungserklärung geendet: Der Betreiber der News-Suchmaschine Newsclub.de hatte die Berufung beim Oberlandesgericht München zurückgezogen, da er als Student sich nicht bis in die letzte Instanz mit einem großen Verlagshaus anlegen könne. Das Landgerichts München sah eine Verletzung von Urheberrechten durch die Art der Verlinkung bei Newsclub.de gegeben. Stein des Anstoßes für die Kläger war ein Geschäft, dass Kohlschütter 2000 mit dem Internetportal der regionalen Raiffeisenbank abgeschlossen hatte. Für den Kläger, die Verlagsgruppe Mainpost, bedeutete dies, dass jemand mit ihren Inhalten Geld verdiente, während Kohlschütter immer die Vorteile für die Original-Lieferanten betonte, die durch die Links zusätzlichen Traffic erhielten.

Die beiden deutschen News-Suchmaschinen sind aber nicht die einzigen, die Ärger wegen Deep Linking haben: Auch in den USA gibt es darüber immer wieder Streit zwischen Website-Betreibern und Inhalts-Anbietern. In Dänemark verbot ein Gericht diese Form der Verlinkung. Auch beispielsweise die Google-Betreiber dürften das Urteil mit Spannung erwarten, starteten sie doch gerade erst ihre deutsche News-Suchmaschine. In Deutschland kommt der Entscheidung des BGH zum Deep Linking grundsätzliche Bedeutung zu -- ob die höchsrichterliche Entscheidung tatsächlich Klarheit für Website-Betreiber und Inhalts-Anbieter schafft, bleibt aber abzuwarten: Sollte das Gericht im Sinne der Verlagsgruppe Handelsblatt entscheiden, ist eine neue Diskussion zu befürchten, welche Links überhaupt zulässig sind und welche nicht. (jk)