Rechtsratschläge für 0190-Opfer
Mit immer neuen Tricks versuchen 0190-Dialer, die Festplatten der Surfer zu erobern. Wie kann man sich als Opfer gegen die Abzocke wehren?
Helga F. hatte Pech und einen 16-jährigen Sohn. Der Jugendliche nutzte von Mai bis August 2000 ausgiebig den PremiumRateService eines 0190-Dialers und brachte es auf die stolze Gebührensumme von 17.582 Mark. Durch eine Software-Umstellung beim Telekommunikations-Dienstleister erhielt Helga F. die Mai-Rechnung erst im August, fiel aus allen Wolken und ließ sofort die Schmuddelnummer sperren. Jedoch genutzt hat ihr das nichts.
Wegen des gesetzlichen Minderjährigenschutzes habe die Einwahl des 16-Jährigen nicht zum Abschluss wirksamer Rechtsgeschäfte geführt, argumentierte sie unter anderem gegenüber dem Dienstleister -- ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin zeigte sich ungerührt und verdonnerte Helga F. zur Zahlung den vollen Betrages (Urteil vom 11.7.2001 Az: 18O 63/01).
Mit immer neuen Tricks versuchen Schmuddelanbieter, die Festplatten argloser Internet-User zu erobern, und dabei ist ihnen anscheinend jedes Mittel Recht. Dabei stehen die Chancen für 0190-Opfer, der Zahlung oft sehr hoher Geldbeträge zu entgehen, gar nicht so schlecht. Betroffene und Rechtsanwälte versorgt das Rechtsportal Dialer und Recht mit Tipps für den Ernstfall: "Wurden Sie von dem Anbieter des Dialers über die Einwahldauer und/oder den Preis getäuscht, können Sie den mit dem Netzbetreiber geschlossenen Vertrag über diese spezielle Verbindung anfechten", erklärt Rechtsanwalt Jan Weber aus Heidelberg. Liegt das Entgelt für die Einwahl über sechs Euro pro Minute, sei sogar von einem sittenwidrigen, wucherischen und daher nichtigen Rechtsgeschäft auszugehen.
Einen kleinen Haken hat die Sache allerdings: In jedem Fall trägt das 0190-Opfer die volle Beweislast. Wer eine verdächtige ungewöhnlich hohe Rechnung erhalten habe, solle deshalb ein Backup seiner Festplatte anfertigen, rät Weber. Beschwerden beim Netzdienstleister und beim Betreiber der Schmuddelnummer müssen außerdem innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung eingereicht werden. (ku)