LG Hamburg setzt hohe Hürden bei der E-Mail-Überwachung

Ermittler dürfen auf alle E-Mails, die in einer Mailbox beim Provider abgespeichert sind, nach Ansicht des LG Hamburg nur unter den strengen Voraussetzungen des Paragraphen 100a StPO zugreifen.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Auch über 20 Jahre nach der ersten deutschen E-Mail ist nicht vollständig geklärt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Ermittler auf die Nachrichten zugreifen können. Während eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dazu noch aussteht, entschied nun erstmals das Landgericht (LG) Hamburg zu einer besonders klärungsbedürftigen Frage und stärkte das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes.

Es ging in dem Fall um die Frage, wie E-Mails zu bewerten sind, die auch nach dem Lesen dauerhaft in der Mailbox des Nutzers beim Provider verbleiben. Ermittler dürfen auf alle E-Mails nach Ansicht des Gerichts nur unter den strengen Voraussetzungen des Paragraphen 100a StPO zugreifen, egal ob die Nachrichten als nicht abgeschlossene Telekommunikation gelten, also noch gar nicht gelesen oder dort beim Provider nach dem Lesen nur noch gespeichert sind (LG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2008, Aktenzeichen 619 Qs 1/08). Das Fernmeldegeheimnis solle ungestörte, weil unbeobachtete Telekommunikation gewährleisten. Das Bedürfnis nach solchem Schutz bestehe auch dann, wenn der E-Mail-Empfänger die Nachrichten dauerhaft auf dem Server des Providers belasse, erläutern die Hamburger Richter. Ohnehin sei von außen auch nicht erkennbar, welche Nachrichten bereits gelesen seien und welche nicht.

Die rechtliche Bewertung der E-Mail-Übertragung entzweit bereits seit vielen Jahren die Rechtsgelehrten. Soll die Nachricht während der Phase der Speicherung in der Empfänger-Mailbox beim Provider als Telekommunikation gelten, wäre sie nur nach Maßgabe des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung (StPO) überwachbar – unangenehm für Strafverfolger sind dabei die verhältnismäßig hohen Hürden der Vorschrift zur Telekommunikationsüberwachung. Sollte hingegen die E-Mail während des Ruhens in der Mailbox nicht als Telekommunikation gelten, kann sie nach Paragraph 94 StPO beschlagnahmt werden – mit deutlich niedrigeren rechtlichen Voraussetzungen.

Nachdem Strafverfolger im Zuge von Ermittlungen tausende E-Mails eines Mailboxinhabers, der selbst nicht einmal Verdächtiger war, im Wege einer einfachen Beschlagnahme beim Provider abgriffen, bremste schon im Juni 2006 das BVerfG die Strafverfolger aus. Die so gewonnenen E-Mails durften so lange im Rahmen der Ermittlungen nicht verwendet werden, bis geklärt ist, ob sie überhaupt beschlagnahmt werden durften.

Auch wenn eine Entscheidung aus Karlsruhe dazu weiter aussteht, hatten nun die Hamburger Richter in einem vergleichbaren Fall eine Entscheidung zu treffen. Ein Aspekt, den die Hamburger Richter in ihrer Entscheidung berücksichtigten, dürfte im Falle einer gesetzlich geregelten Online-Durchsuchung noch für erhebliche Diskussionen sorgen. Im Hamburger Fall hatten die Strafverfolger auch die Zugangsdaten zu der fraglichen Mailbox erlangt. Nun scharrten die Beamten mit den Hufen, sich selbst in den Server des E-Mail-Providers einzuloggen und sämtliche Nachrichten in der fraglichen Mailbox unter die Lupe zu nehmen. Diesem Ansinnen erteilten die Hamburger Richter mit wenigen Worten eine kühle Abfuhr. Der betroffene Server des US-amerikanischen Providers befinde sich "innerhalb eines fremden Hoheits- und Territorialbereichs" und damit überhaupt nicht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung.

Schon bei der Neuregelung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) führte die so genannte Auslandskopf-Überwachung zu rechtlichen Bedenken. Während dabei jedoch der eigentliche Zugriff im Inland stattfindet, zeigt der vom LG Hamburg entschiedene Fall, wie schnell Ermittler tatsächlich den Geltungsbereich nationalen Rechts übertreten könnten. Für eine mögliche Online-Durchsuchung ist damit insbesondere im Zeitalter des Cloud Computings fraglich, wie die Ermittler überhaupt sicherstellen können, bei ihrem Zugriff nicht nationale Grenzen zu verletzten. (Dr. Marc Störing) / (anw)