Zypries überarbeitet Pläne zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Die Bundesjustizministerin hat mit Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer ihre überarbeiteten Pläne zur Bekämpfung unerlaubten Telefonmarketings vorgestellt, die nun auch Widerrufsrechte umfassen sollen.

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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute in Berlin ihre überarbeiteten Pläne zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung vorgestellt. Verbraucher sollen nun mehr Möglichkeiten bekommen, am Telefon abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Das betrifft Abmachungen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, über Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie auf sonstige im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon abgeschlossene. Die Widerrufsfrist soll abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat betragen. Die Frist soll beginnen, wenn der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Mit den ausgebauten Schutzmöglichkeiten geht die SPD-Politikerin auf alte Forderungen von Verbraucherschützern ein. Zugleich hat sie für ihren Vorstoß inzwischen auch die Unterstützung von Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer. Die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt bislang auf Schwierigkeiten. Dies wollen Zypries und Seehofer nun ändern. Falls die anderen Ministerien einwilligen, könne der Entwurf zügig an die Länder und betroffenen Verbände versandt und mit einem Beschluss des Bundeskabinetts dem Parlament zur Beratung überstellt werden.

Das Paket enthält einen besseren Schutz vor "untergeschobenen Verträgen" über Telekommunikationsdienstleistungen, dem so genannten Slamming. So soll der neue Vertragspartner künftig bei einem Wechsel des Anbieters und auch bei einer Änderung der Preselection in Textform nachweisen müssen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Der Telefonanschluss des Verbrauchers werde erst danach auf den neuen Anbieter umgestellt, erläuterte Zypries. Dazu soll eine Regelung in eine erneute Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufgenommen werden. Bislang muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln.

Der Werbeanrufer soll künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken dürfen, um seine Identität zu verschleiern. Auch dafür ist eine TKG-Änderung vorgesehen. Unerwünschte Telefonwerbung stellt derzeit allein eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (Paragraph 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) dar. Wer dagegen verstößt, kann von Konkurrenten oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung belangt werden. Außerdem können sie Schadensersatz verlangen, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. (Stefan Krempl) / (anw)