Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Gesetz abgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht verweigert die Annahme der Beschwerde gegen das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern".

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Von
  • Joerg Heidrich

Mit einer juristischen Ohrfeige endete die Verfassungsbeschwerde des Münchener Rechtsanwalts Günter Freiherr v. Gravenreuth gegen das "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern". Mit Beschlussverwerfung vom 29. Januar 2004 (Az.: 1 BVR 2341/03) verweigerte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits die Annahme der Beschwerde.

Der Anwalt sah durch das Gesetz seine durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt. Ihm werde die Möglichkeit genommen, zu einem standes- und wettbewerbsrechtlich angemessenen Preis per Mehrwertdiensterufnummer telefonische Erstberatungen anzubieten. Dieser Argumentation folgten die Richter des BVerfG nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene gesetzliche Regelung dieses Grundrecht verletzte, sodass eine Annahme der Beschwerde nicht anzeigt sei. Darüber hinaus habe die Angelegenheit auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

Die Entscheidung kommt für die meisten Juristen angesichts der Begründung der Beschwerde nicht überraschend. Bereits im Vorfeld war die Aktion der auch in anderen Angelegenheiten rund um Mehrwertdiensterufnummern ins Zwielicht geratene Anwaltskanzlei als reiner "Werbegag" bezeichnet worden. (Joerg Heidrich) / (jk)