Moorhuhn unterliegt Hamburger-Bräter

Ein Plüschtierwecker im Angebot von McDonald's ähnelt nicht zu sehr der Computer-Spielfigur von Phenomedia, hat das Landgericht München entschieden.

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Von
  • Frank Möcke

Der Plüschtierwecker "Kikeriki" der Fastfood-Kette McDonald's ist kein unzulässiges Plagiat des "Moorhuhns". Das hat die für Urheberrechtstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vor kurzem entschieden. Der Wecker darf weiter verkauft werden. Die Figur in Gestalt eines Hahns weckt den Schläfer mit einem "Kikeriki". Der Ruf verstummt, wenn man das Plüschtier an die Wand wirft. Dann schmettert es ein "Guten Morgen".

Die äußere Gestalt des Moorhuhns genieße den Schutz des Urheberrechts und dürfe deshalb in ihren charakteristischen Merkmalen nicht nachgeahmt werden. Gerade diese Merkmale fänden sich bei "Kikeriki" aber nicht wieder, meint das Gericht. Der dreilappige Kamm wirke noch unnatürlicher als der Kamm des Moorhuhns, die roten Kehllappen seien bei weitem nicht so stark verlängert, die Flügel lägen nicht am Körper an.

Der extrem in die Breite gezogene, pausbackige Schnabel rufe einen schläfrigen Gesichtsausdruck des "Kikeriki" hervor, wodurch er sich völlig vom Moorhuhn unterscheide. Entscheidend sei ein Vergleich der Augenpartien: Die gesamte Figur des Moorhuhns sei von den überdimensional großen, vollständig geöffneten "Glubschaugen" geprägt. Demgegenüber seien die Augen von "Kikeriki" wesentlich kleiner und halb geschlossen. Auch schiele dieser im Gegensatz zum Moorhuhn nicht.

Insgesamt seien daher die Übereinstimmungen zwischen den Figuren zu gering. "Kikeriki", so fasst das Landgericht zusammen, sei unter marken- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (Aktenzeichen 7 O 23816/03). Gegen ehemalige Manager der Phenomedia AG, Lizenznehmer des Moorhuhns, war im November 2001 anderthalb Jahre nach dem Auffliegen des Bilanzschwindels schließlich Anklage erhoben worden. (fm/c't) / (anw)