Pfändung von Domain ist rechtens
Der Kuckuck auf einer Domain ist jedoch dann verboten, wenn der Inhaber die Domain zwingend für seinen Job benötigt, entschied das Landgericht Mönchengladbach.
Gläubiger können nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Mönchengladbach (Az. 5 T 445/04) Internet-Adressen ihrer zahlungsunfähigen Vertragspartner pfänden und anschließend in Online-Domain-Auktionshäusern wie etwa sedo.de versteigern lassen. Der Kuckuck ist jedoch dann verboten, wenn der Inhaber die Domain zwingend für seinen Job benötigt.
Vor den Kadi gezogen war ein Web-Designer, der sich gegen einen gerichtlichen Pfändungsbeschluss mehrerer seiner reservierten Internet-Adressen zur Wehr setzen wollte. Erwirkt hatte diesen ein Kunde, der vergeblich auf sein Geld gewartet hatte. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung machte der Designer geltend, dass er die Domains einerseits für seine berufliche Tätigkeit brauche und andererseits eine Online-Versteigerung wirtschaftlich unsinnig sei, weil nur mit einem geringen Höchstgebot zu rechnen sei. Beiden Argumenten erteilten die Richter eine Absage. Vorab stellte das Landgericht fest, dass auch Webkennungen als "andere Vermögenswerte" nach § 857 Zivilprozessordnung (ZPO) gepfändet werden dürfen. Auch könne eine Internet-Adresse durchaus als einem der Pfändung nicht unterliegendes Arbeitsmittel angesehen werden. Voraussetzung sei aber, dass die Adressen zwingend für den Job benötigt werden. Daran fehlte es aber im vorliegenden Fall, da der Web-Designer unproblematisch und ohne großen Kostenaufwand auf andere Domains hätte ausweichen können. Auch die Einwände gegen die angeordnete Internet-Versteigerung konnten die Richter nicht überzeugen. Ihrer Ansicht nach sei diese Art der Verwertung wirtschaftlich sinnvoll. Zwar bleibe ein Restrisiko; ein solches bestehe aber bei jeder Auktion und sei hinnehmbar.
Mit der Pfändbarkeit von Internet-Adressen haben sich bereits in der Vergangenheit die Gerichte beschäftigt. Ebenso wie das Landgericht Mönchengladbach sehen die Kollegen vom LG Essen in Internet-Adressen einen anderen Vermögenswert, der mit einem Kuckuck versehen werden darf. Anders das LG München I. Nach Auffassung der Münchner ist die Pfändung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Domain mit dem bürgerlichen Namen des Inhabers versehen ist. Begründung: Pfändung und anschließende Verwertung verletzen den Namensträger in seinem nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) garantierten Namensrecht, der auch das Recht auf Benutzung der identischen Webadresse umfasst. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)