Finanzierung der österreichischen Regulierungsbehörde verfassungswidrig

Betroffene Unternehmen sollen keine Abgaben für Behördentätigkeiten zahlen, die nicht in ihrem Interesse liegen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 94 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nach einer Beschwerde des ORF Teile des KommAustria-Gesetzes (Fassung BGBl. I 32/2001) aufgehoben. Darin ist die Finanzierung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) geregelt. Gemäß § 10 des Gesetzes werden die Aufwendungen der RTR durch Beiträge der Rundfunk- und Telekom-Anbieter finanziert, die sich nach den Inlandsumsätzen der betroffen Unternehmen richten. Aufgehoben wurden zwar explizit nur die die "Abgaben" der Rundfunkunternehmen betreffenden Passagen, allerdings steht nun auch die im selben Paragrafen geregelte Beitragspflicht der Telekommunikationsunternehmen auf juristisch wackeligen Beinen.

Der VfGH moniert, dass die RTR GmbH ihr Budget großteils selbst plant und anhand dieser Planung die Beiträge erhebt. Da die Aufgaben und damit der Finanzbedarf der Behörde zu ungenau geregelt seien, würde damit das Legalitätsprinzip der Verfassung unterlaufen. Zudem würden die Beitragszahler gezwungen, auch für behördliche Tätigkeiten aufzukommen, die keineswegs in ihrem Interesse lägen. "Die Rechtslage ist für die Telekom-Unternehmen praktisch identisch", sagte Jan Engelberger vom Verband alternativer Telekom-Netzbetreiber (VAT) zu heise online. "Wir sind daher davon ausgegangen, dass auch dieser Teil aufgehoben würde. Das ist nicht geschehen. Jetzt muss der Gesetzgeber die Bestimmung umfassend sanieren." Sowohl der VAT als auch die Telekom Austria prüfen nun das Urteil im Detail. Das Bundeskanzleramt arbeitet indes an einem verfassungskonformen Gesetzestext. Ein konkreter Lösungsvorschlag wird erst im neuen Jahr feststehen. (Daniel AJ Sokolov) / (tig)