BGH: Forderungen von Verbindungsnetzbetreibern an Telefonkunden hinfällig

Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber seien lediglich Erfüllungsgehilfen des 0190-/0900-Diensteanbieters, erbrächten also eine bloße Hilfe ohne eigenständige Leistung für den Endkunden, meint der Bundesgerichtshof.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 64 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Markus Schickore

Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern stehen keine eigenen Ansprüche gegen Telefonendkunden zu, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nun letztinstanzlich. Der BGH führt in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. Juli 2005 (Az. III ZR 3/05) aus, dass zwischen Anschlussinhaber und Verbindungsnetzbetreiber kein eigenes Vertragsverhältnis entstehe; der Betreiber verbinde lediglich Telefonate zwischen den Netzen.

Da ein Telefonkunde üblicherweise von zwischengeschalteten Telekommunikationsanbietern keine Kenntnis habe, könne er auch keine Verträge mit ihnen schließen. Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber seien zudem lediglich Erfüllungsgehilfen des 0190-/0900-Diensteanbieters, erbrächten also eine bloße Hilfe ohne eigenständige Leistung für den Endkunden. Dieser stehe lediglich in einem Vertragsverhältnis mit seiner Telefongesellschaft und dem Anbieter der Mehrwertdienste und müsse auch nur an diese leisten.

Im vorliegenden Fall hatte der Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber nicht selbst geklagt, sondern seine Rechte an ein Inkassobüro abgetreten, welches dann den Anrufer einer 0190-/0900-Nummer verklagte. Nachdem die Klage schon vor dem Amtsgericht Brandenburg und dem Landgericht Potsdam erfolglos war, verwarf nun auch der BGH die Revision des Inkassounternehmens. (Markus Schickore) / (jk)