Förderung des Privatfernsehens in Bayern verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte in einem heute veröffentlichten Beschluss ein Teilnehmerentgelt für verfassungswidrig, das Inhaber von Kabelanschlüssen zahlen müssen.
Bayern muss die finanzielle Förderung lokaler und regionaler Sendungen im Privatfernsehen überdenken. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte in einem heute veröffentlichten Beschluss ein Teilnehmerentgelt für verfassungswidrig, das Inhaber von Kabelanschlüssen zahlen müssen. Nach dem Beschluss gilt die Regelung bis 2008 übergangsweise weiter (Az: 1 BvR 396/98 – Beschluss vom 26. Oktober 2005).
Die Gebühr von gegenwärtig 45 Cent pro Monat wird von der Landeszentrale für neue Medien erhoben und – zur Sicherung lokaler und regionaler Angebote – an Privatsender ausgeschüttet. Damit dient das Teilnehmerentgelt nach den Worten der Richter der Rundfunkfreiheit. Allerdings habe der Gesetzgeber keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, dass die Privatsender als "Gegenleistung" Programme anböten, in denen die Meinungsvielfalt in der Gesellschaft zum Ausdruck komme. Der bayerische Gesetzgeber hat nun bis Ende Dezember 2008 Zeit, diese Vorgaben umzusetzen. Die Erhebung des Teilnehmerentgelts war ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt befristet.
Die Karlsruher Richter erkennen in dem Beschluss an, dass regionale Angebote von privaten Fernsehsendern nicht überall wirtschaftlich betrieben werden können. Die Landeszentrale für neue Medien hatte argumentiert, der öffentlich-rechtliche Bayerische Rundfunk (BR) könne das lokale Angebot der Privatsender aus finanziellen Gründen nicht ersetzen. Die Produktion der bestehenden Lokalfernsehenangebote würde den BR demnach 220 Millionen Euro kosten – bei einem Gesamtbudget von 900 Millionen Euro für Hörfunk und Fernsehen. Die Produktionskosten privater Anbieter sind der Landeszentrale zufolge deutlich niedriger. Ein Wegfall des Teilnehmerentgelts gefährde daher die bestehende flächendeckende Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten. (dpa) / (anw)