Urteil: Kunde muss fragwürdige "Premium SMS" nicht bezahlen
Kunden, die auf ihrer Mobilfunkrechnung hohe Beträge für "Premium-SMS" finden, die sie nicht erklären können, sollten laut Verbraucherzentrale die Zahlung ungerechtfertigter Forderungen verweigern und sich rechtlich beraten lassen.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat eine Klage des Mobilfunkanbieters E-Plus auf Zahlung eines Entgelts für den Versand und den Empfang von "Premium-SMS" abgewiesen und damit die Kundenrechte gestärkt. Auf das Urteil vom 2. Mai 2006 (Az. 713A C 256/05) hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun hingewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze lag.
Benutzt werden "Premium SMS" beispielsweise bei der Bestellung von Handylogos, Klingeltönen und Handyspielen, kostenpflichtigen Chats und Flirtlines, Abstimmungen, etwa in Fernsehsendungen, Radio oder Tageszeitung, Gewinnspielen und im Erotikbereich. Diese zusätzliche Leistung wird meist nicht vom Mobilfunkunternehmen erbracht, sondern von Dritten ("Diensteanbieter"). Doch die Kosten für die "Premium-SMS" erscheinen auf der Rechnung des Mobilfunkunternehmens. War die Leistung nichts wert, gibt es oft Streit, ob das geforderte Geld überhaupt bezahlt werden muss.
Der Mobilfunkanbieter behauptete, er sei auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Diensteanbieter zum Einzug von dessen Forderung berechtigt. Der Kunde bestritt dies. Trotz Aufforderung des Gerichts legte der Mobilfunkanbieter weder den Vertrag mit dem Diensteanbieter vor, noch wurden Einzelheiten der Absprache offen gelegt. Außerdem konnte E-Plus nicht darlegen, dass der Kunde und der Diensteanbieter einen wirksamen Vertrag miteinander abgeschlossen hatten.
Kunden, die auf ihrer Mobilfunkrechnung hohe Beträge für "Premium-SMS" finden, die sie nicht erklären können, sollten nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Zahlung ungerechtfertigter Forderungen verweigern und sich rechtlich beraten lassen. (dpa) / (jk)