Aufregung um Vista-Lizenzbestimmungen

Microsoft will den Weiterverkauf einer Lizenz des Windows-XP-Nachfolgers einschränken und äußert sich in den Lizenzbestimmungen erstmals zum Einsatz in einer virtuellen Maschine.

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Seit Kurzem stehen englischsprachige Lizenzbestimmungen für Windows Vista bei Microsoft zum Download bereit. Unklar ist jedoch, ob es sich bei diesen Texten um die finale Version handelt oder nur um Entwürfe – und ob die Bestimmungen in dieser Form auch für Deutschland gelten. Dass die Lizenzbestimmungen von Microsoft aber gegenwärtig in der Öffentlichkeit mit Aufmerksamkeit registriert werden, sollte Microsoft nach der Ankündigung, dass künftig auch für Volumenlizenzen eine Aktivierung notwendig ist, keineswegs verwundern – und erst recht nicht nach den Problemen mit der WGA-Prüfung, die gerade großen Unternehmen als Inhabern von Volumenlizenzen massiv unnötige Arbeit bescherte.

Sollten die aktuellen Lizenztexte für Windows Vista die endgültigen Fassungen darstellen und auch hierzulande gelten, wäre das mitunter sehr ärgerlich. So will Microsoft wie schon bei Windows XP und seinen Vorgängern nun auch Nutzern von Vista Home Basic und Home Premium untersagen, Windows mit einer Lizenz gleichzeitig auf einem physischen PC und darauf dann in einer virtuellen Maschine (VM) zu installieren. Dieses Vorgehen ist jedoch sehr praktisch, um zum Beispiel neue Software oder Registryhacks ohne Gefahr für das Produktivsystem ausprobieren zu können. Stattdessen sollen die Nutzer eine zweite Lizenz erwerben – angesichts der happigen Preise wohl kaum realistisch.

Nutzer von Vista Business, Enterprise und Ultimate hingegen dürfen eine Lizenz gleichzeitig auf dem physischen Rechner und in einer VM einsetzen. Wer also plant, Vista Home Premium auf die Weise einzusetzen, sollte gleich zur Ultimate greifen: Die enthält die gleichen Funktionen und ist billiger als zwei Lizenzen für Vista Home Premium.

Andere in der derzeitigen US-Fassung der "Licence Terms" für Windows Vista von Microsoft vorgesehene Bestimmungen sind teilweise mehrdeutig formuliert – das gilt insbesondere für den Abschnitt 16a, der die Weitergabe der Software an Dritte regelt. Dort ist von einer "einmaligen" direkten Übertragung durch den ersten Nutzer die Rede, der anschließend keine weiteren Kopien behalten darf. Dies ist vielfach so verstanden worden, als dürfe der Empfänger (also ein Gebrauchtkäufer oder Beschenkter) die solchermaßen erhaltene Software dann nicht wieder weiterveräußern. Das steht aber streng genommen so nicht in den Bestimmungen. Darüber, was der "zweite Nutzer" darf oder nicht darf, schweigt das Microsoft-Schriftstück sich aus.

Wie auch immer: Sofern es um Software-Exemplare geht, die der Nutzer bei einem Händler auf Grundlage eines Kaufvertrags erworben hat, ist diese Frage nach deutschem Recht ohnehin irrelevant. Da sich das Verbreitungsrecht eines Urhebers an jedem Exemplar seines Werks durch das erste Inverkehrbringen dieses Exemplars erschöpft, gibt ihm das Urheberrecht keine Handhabe, über den weiteren Weg dieses Exemplars zu bestimmen (Erschöpfungsgrundsatz). (psz/c't) / (axv)