Fehlende Urheberbenennung kann zu doppeltem Schadensersatz fĂĽhren
Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein Fotograf auch dann ein Recht darauf, als Urheber genannt zu werden, wenn er die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet gar nicht lizenziert hat.
Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 138/05) hat ein Fotograf auch dann ein Recht darauf, als Urheber genannt zu werden, wenn die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet aufgrund fehlender Zustimmung oder Vereinbarung unrechtmäßig geschah. Fehlt dieser Hinweis, so verdoppelt sich der dem Fotografen zustehende Schadensersatzanspruch.
In dem von dem Gericht zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Kläger mit dem Beklagten eine vertragliche Vereinbarung für die Verwertung von Bildern in Broschüren getroffen. Fünf Bilder des Klägers wurden jedoch von dem Beklagten ohne entsprechende Rechte und ohne Benennung des Urhebers zeitgleich im Internet veröffentlicht. Die Richter bestätigten in ihrem Urteil zunächst, dass bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen für die unerlaubte Verwendung von Fotografien die Honorarempfehlungen der "Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing" (MFM) zugrunde zulegen sei. Dabei führen zeitgleiche Veröffentlichungen der Fotos in anderen Medien zu einem prozentualen Abzug, im vorliegenden Fall um 50%.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann zudem bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist. Fehle es an einer solchen Benennung, so könne der Urheber nach Ansicht des Oberlandesgerichts einen Zuschlag von 100% auf das Grundhonorar fordern.
Das OLG Düsseldorf bestätigt damit im Ergebnis ein ähnliches Urteil des OLG Frankfurt. Darin war den Verfassern von wissenschaftlichen Texten ebenfalls eine um 100% erhöhte Summe zugesprochen worden, nachdem ein Konkurrent deren Texte ohne Nennung der Urheber veröffentlich hatte. (Tanja Muthig) / (jk)