Rechte österreichischer Prepaid-Kunden gestärkt
Klauseln, die den Verfall von Guthaben von Anschlüssen mit Vorauszahlung (Prepaid) sowie auch von Ladebons (Wertkarten) vorsehen, sind rechtswidrig und dürfen nicht verwendet werden, entschied der österreichische Oberste Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Verfahren gegen den österreichischen Mobilfunk-Marktführer Mobilkom Austria zugunsten von Konsumenten entschieden. Mehrere Klauseln, die den Verfall von Guthaben von Anschlüssen mit Vorauszahlung (Prepaid) sowie auch von Ladebons (Wertkarten) vorsehen, sind rechtswidrig und dürfen nicht verwendet werden. Bereits 2004 hatte der OGH entschieden, dass generelle Verfallsbestimmungen nichtig sind. In Deutschland gab es im Sommer vergangenen Jahres mehrere Urteile, nach denen Guthaben von Prepaid-Karten nicht verfallen dürfen.
Bislang war es in Österreich üblich gewesen, dass Guthaben samt Rufnummer 13 Monate nach dem letzten Aufladen von mindestens 20 Euro vom Netzbetreiber eingezogen werden. Dies wurde in einem Musterverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen tele.ring jedoch vom OGH als "gröblich benachteiligende" Vertragsbestimmung qualifiziert. Mobilkom Austria ersetzte daraufhin die rechtswidrige Klausel durch mehrere Bestimmungen mit ähnlichem Ziel. Der VKI forderte Unterlassungserklärungen von der Mobilkom, die diese jedoch nicht unterzeichnete. Also kam es zu einem weiteren Verfahren. Im erstinstanzlichen Urteil des Handelsgerichts Wien wurde dem Klagebegehren des VKI voll stattgegeben. Der dagegen erhobenen Berufung der Mobilkom wurde vom Berufungsgericht nicht Folge gegeben (Oberlandesgericht Wien 27. Juni 2006 1 R 214/05f). Der OGH hat nach nur sechs Monaten Verfahrensdauer den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen (6 Ob 277/06p), da keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu überprüfen waren.
Damit steht nun fest, dass ein einem Konsumenten verbleibendes Guthaben nicht verfallen darf, wenn er seine Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert. Ebenso sind Verfallsdaten auf Wertkarten gegenüber Konsumenten irrelevant. Auch die bis Dezember 2004 verwendete Klausel, die Kunden nach Vertragsende nur sechs Monate Zeit gewährte, ihr Guthaben einzufordern, darf gegenüber Konsumenten nicht ohne besonderen Hinweis angewandt werden. Für andere Unternehmen als die Mobilkom ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht unmittelbar bindend, dürfte sich aber in der Praxis auf die Urteile anderer Gerichte sowie Vorschläge der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde auswirken.
Geringe Restbeträge werden jedoch weiterhin nicht ausbezahlt, denn Mobilkom Austria verlangt ein Entgelt von 20 Euro für Rückzahlung von Wertkartenguthaben. Auch die anderen Anbieter verlangen dafür Gebühren: Tele2UTA 20 Euro, tele.ring 18 Euro, One und T-Mobile rund 15 Euro, Yesss und eety 7 Euro. (Daniel AJ Sokolov) (jk)