EuGH: Keine Erstattung von Mehrwertsteuer für UMTS-Lizenzen [Update]

Der EuGH urteilte in einem Verfahren um die Versteigerung von UMTS-Lizenzen in Österreich und Großbritannien, dass die Zuteilung von UMTS-Nutzungsrechten keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und damit keine Mehrwertsteuer angefallen sei.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich gegen die Rückerstattung einer Mehrwertsteuer nach der Versteigerung von UMTS-Lizenzen in Österreich und Großbritannien ausgesprochen. Geklagt hatten unter anderem die T-Mobile Austria GmbH und die Hutchison 3G UK Ltd.

Im Jahre 2000 hatten die Radiocommunications Agency in Großbritannien und die österreichische Telekom-Control-Kommission (TCK) jeweils mehrere Lizenzen für die UMTS-Nutzung versteigert. In den Ausgangsverfahren vor den nationalen Gerichten machten die betroffenen Unternehmen geltend, dass die Einräumung der Rechte ein mehrwertsteuerpflichtiger Vorgang gewesen sei und dass die Frequenznutzungsentgelte folglich Mehrwertsteuer enthalten hätten. Der EuGH urteilte nun, dass die Zuteilung von UMTS-Nutzungsrechten keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle und damit keine Mehrwertsteuer angefallen sei.

[Update]:
In seinem die österreichischen Netzbetreiber betreffenden Urteil (Rechtssache C-284/04) beantwortet der EuGH nur die sechste von sieben Fragen, die ihm das Landesgericht für Zivilrechtssache Wien gestellt hat. Im Kern geht es darum, ob die Vergabe der Frequenznutzungsrechte per Versteigerung als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. Der EuGH verneint dies und erspart sich damit die Beantwortung der übrigen Fragen.

Unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen "alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen." Die Tätigkeit der Behörde sei Vorbedingung für den Zugang der Kläger zum Mobilfunkmarkt, aber selbst keine Teilnahme an diesem Markt. "Es sind nämlich ausschließlich die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, die (...) auf dem relevanten Markt tätig sind und [die Frequenzen] nutzen, um daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen."

Weder die Tatsache, dass für die Zuteilung ein Entgelt zu bezahlen sei, noch der Umstand, dass die erworbenen Nutzungsrechte später selbst gehandelt und übertragen werden können, ändere an der Beurteilung etwas. "Folglich handelt es sich bei dieser Zuteilung nicht um eine 'wirtschaftliche Tätigkeit' im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie", lautet der Kernsatz sowohl des "österreichischen" als auch des "britischen" Urteils (Rechtssache C-369/04).

Die nationalen Gerichte werden nun die Klagen der Mobilfunknetzbetreiber auf Ausstellung von Rechnungen mit Ausweisung der Umsatzsteuer abweisen. Damit bleiben dem österreichischen Bundeshaushalt die insgesamt strittigen 155,8 Millionen Euro aus den Versteigerungen von UMTS-, GSM- und Tetra-Lizenzen. In Großbritannien sind es sogar 3,94 Milliarden Pfund aus der UMTS-Versteigerung, umgerechnet etwa 5,85 Milliarden Euro, die in der Steuerkasse verbleiben. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)