Amazon: Konkurrenten dürfen Fotos aus den Produktbeschreibungen nutzen

Wer als Erster das Foto und die Beschreibung eines Produkts bei Amazon hochlädt, erspart dem Wettbewerb unfreiwillig eine Menge Arbeit.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Urheberrecht am eigenen Wort oder Bild gilt bei Amazon nur eingeschränkt bis gar nicht, so scheint es jedenfalls. Denn Anbieter, die bei Amazon als erste das Foto eines Produkts hochladen, müssen dessen Nutzung durch Dritte dulden. Das Landgericht Köln vertritt laut einem gerade veröffentlichten Urteil (vom 13.2.2014, Az.: 14 O 184/13) nämlich die Meinung, dass derjenige, der ein Produktbild auf den Server von Amazon hochlädt, grundsätzlich damit einverstanden ist, dass dieses auch von Konkurrenten genutzt wird. Diese Möglichkeit ergebe sich jedenfalls aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, so das Urteil. Rechtsanwalt Thomas Seifried erklärt die Hintergründe.

Warum hat derjenige, der bei Amazon ein Produkt als erstes anbietet, unter Umständen einen Nachteil gegenüber der Konkurrenz?

Seifried: Ein Händler, der auf Amazon ein neues Produkt einstellt, tut dies ja in der Regel mit einem Foto und einer Produktbeschreibung. Außerdem muss er das Produkt mit einer eigenen EAN/GTIN-Artikelnummer identifizierbar machen. Eine solche Nummer muss er kaufen. Kommen nun Wettbewerber ebenfalls auf die Idee, das Produkt anzubieten, müssen sie aber keine neue Nummer kaufen, sondern hängen sich einfach an die nun schon in der Amazon-Datenbank hinterlegte Artikelnummer dran. Auch die Produktbeschreibung des Erstanbieters mitsamt Produktfoto wird für das neue Angebot einfach übernommen. Man könnte es also durchaus so sehen: Wer als erster einstellt, tut dies auch für die Konkurrenz.

Thomas Seifried ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Seifried IP Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt a. M. vertreten und beraten bundesweit mittelständische Unternehmen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Werberecht, Geschmacksmusterrecht und Internetrecht

Warum müssen die Wettbewerber keine eigene EAN/GTIN-Nummer generieren?

Seifried: Amazon erlaubt für jedes angebotene Produkt grundsätzlich nur eine Artikelnummer auf seiner Plattform. Das soll die eindeutige Identifizierung des Produkts erleichtern. Die standardisierte Artikelnummer wird entweder als EAN (European Article Number), GTIN (Global Trade Item Number)-Nummer oder als ASIN-Nummer angegeben. Bei der letzten handelt es sich um Amazons eigene Artikelnummer (Amazon Standard Identification Number), die von Amazon automatisch für jede Produktdetailseite generiert wird. Stellt Amazon fest, dass für ein Produkt mehrere Artikelnummern existieren, werden diese zu einer Artikelnummer mit einer Produktdetailseite zusammengeführt.

Müsste das Anhängen an eine bereits existierende Nummer denn unter diesen Umständen nicht als wettbewerbswidrig gelten?

Seifried: Zumindest für die EAN-Nummer wurde dies vor Gericht schon vor geraumer Zeit verneint. In dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum (Urteil vom 3.11.2011, Az.: 14 O 151/11) ging es genau um die Frage, ob ein solches Anhängen an eine bestehende EAN-Nummer nicht wettbewerbswidrig und eine Irreführung über den Anbieter ist. Das LG Bochum hat dies allerdings verneint: Potenzielle Käufer würden die EAN-Nummer nicht mit einem bestimmten Anbieter verbinden, sondern eben einem bestimmten Produkt zuordnen.

Der Ersteinsteller muss aber nicht nur das Anhängen an seine Artikelnummer dulden, sondern auch, dass sein Produktfoto genutzt wird?

Seifried: Das Landgericht Köln meint in einem aktuellen Urteil (vom 13.2.2014, Az.: 14 O 184/13) jedenfalls "ja". Die Regelung in den Amazon-Verkaufsbedingungen, wonach Verkäufer Amazon für eingestellte Produktfotos eine kostenlose unbefristete Lizenz erteilen, hielt das Gericht zwar für unwirksam. Doch zugleich ging man davon aus, dass ein Händler schon weiß, dass identische Produkte auf Amazon zu einer einzigen Produktseite zusammengeführt werden. Wer eigene Produktfotos hochlade, willige daher "schlicht" in eine Nutzung der Konkurrenten ein, die sich an sein Angebot anhängen.

Was genau ist denn eine "schlichte Einwilligung"?

Seifried: Den Begriff der "schlichten Einwilligung" in die Nutzung von Lichtbildern im Internet hatte der Bundesgerichtshof in seiner "Vorschaubilder"-Entscheidung (Urteil vom 29.4.2010, Az.: I ZR 69/08) geprägt. In dem Fall ging es um die Thumbnails der Google-Bildersuche. Der BGH erklärte, wer im Internet Bilder veröffentliche und dabei diese nicht gegen ein Auffinden durch die Suchmaschinen-Crawlern schütze, erteile den Suchmaschinenbetreiber damit eine "schlichte" Einwilligung zur Veröffentlichung dieser Bilder als Vorschaubilder. Begründet hatte der BGH die Entscheidung schlicht damit, dass es für Suchmaschinen-Betreiber nicht zumutbar sei, eine "unübersehbare Menge von Bildern" auf Einwilligungen der Rechteinhaber zu überprüfen. Dass aber das Konzept der Google-Bildersuche selbst, nämlich kleine Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke wiederzugeben, schon im Kern unzulässig sein könnte, kam dem BGH nicht in den Sinn.

Und dieses Urteil spielt jetzt auch bei Produktfotos und Beschreibungen auf Amazon eine Rolle?

Seifried: Tatsächlich hat das Landgericht Köln die Klage des Rechteinhabers an den Produktbildern auf Amazon mit Verweis auf dieses Urteil abgewiesen. Die Verwendung der Bilder in Verkaufsangeboten Dritter ist demnach nicht urheberrechtswidrig. Allerdings steht die Entscheidung im Widerspruch zu einem Urteil des LG Nürnberg-Fürth/‎ (vom 14.2.2011, Az.: 4 HK O 9301/10). Dieses Gericht hatte damals in einem ähnlichen Fall noch eine Urheberrechtsverletzung angenommen. Das letzte Wort in der Angelegenheit ist unter Umständen also noch nicht gesprochen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Thema angesichts der bisweilen widersprüchlichen Entscheidungen die Gerichte auch in Zukunft noch beschäftigen wird.

Wie sieht es in Fällen aus, in denen sich ein Verkäufer an eine bestehende Artikelnummer hängt, tatsächlich aber nur ein ähnliches Produkt anbietet?

Seifried: Tatsächlich hängen sich Verkäufer auf Amazon nicht selten an vorgeschlagene Artikel an, obwohl sie tatsächlich nicht ein identisches, sondern nur ein ähnliches Produkt verkaufen wollen. Wer sich so die mühevolle Erstellung einer eigenen Produktseite ersparen will, aber ein anderes Produkt liefert als auf der Amazon-Produktseite dargestellt, handelt allerdings ganz klar wettbewerbsrechtlich irreführend, wie schon das OLG Hamm in einem Urteil festgestellt hat (vom 19.7.2011, Az.: I-4 U 22/11).

Was passiert, wenn der Erstanbieter seine Produktinformationen ändert, indem er beispielsweise seine eigene Marke in das Angebot einfügt. Dadurch werden doch auch die Produktinformationen der anhängenden Angebote verändert?

Seifried: Solche Fälle gab es bereits. Oft steckt dabei der Versuch dahinter, dem Konkurrenten damit eins auszuwischen. Dieser Versuch kann allerdings ins Auge gehen, wie zwei Urteile zu dem Thema zeigen.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (Urteil v. 27.10.2011, Az.: 6 U 179/10) hatte ein Anbieter eine Produktseite verändert, indem er seine eigene Marke einfügte und anschließend einen Konkurrenten wegen Verletzung seiner Marke verklagt. Damit ist er vor Gericht allerdings abgeblitzt: Grundsätzlich liege zwar tatsächlich eine Markenverletzung vor, weil der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei, meinten die Richter. Dennoch wurde das Vorgehen des Klägers als rechtsmissbräuchlich eingestuft, weil dieser seinen Konkurrenten bewusst in die Falle habe laufen lassen. Die beiden Anbieter hatten zuvor eineinhalb Jahre lang nebeneinander die gleichen Brillen unter dieser Produktseite verkauft. Deshalb entschied das Gericht, dass der Kläger seinen Konkurrenten sogar darüber hätte informieren müssen, dass er nun seine eigene Marke in das Angebot einfüge.

Das kann doch nicht sein, dass der Ersteinsteller die Konkurrenz noch vorwarnen muss?

Seifried: Doch. Das Landgericht Frankfurt zeigte sich in einem Urteil (vom 11.5.2011, Az. 3-08 O 140/10) sogar noch strenger. Die Parteien stritten darum, ob es nicht sogar wettbewerbswidrig sei, seine Marke nachträglich in die Produktseite einzufügen und anschließend gegen Konkurrenten wegen Verletzung eben dieser Marke vorzugehen. Genauso sah es das Landgericht Frankfurt: Das nachträgliche Einfügen seiner Marke sei eine wettbewerbswidrige gezielte Behinderung.

Amazon-Händler sollten also Ihre Konkurrenten lieber über entsprechende Änderungen informieren statt sie zu verklagen?

Seifried: Das kann man so pauschal nicht sagen, schließlich haben auch die anderen Händler Pflichten. Ein Amazon-Verkäufer muss die Inhalte der Produktseiten eigentlich schon selbst regelmäßig überprüfen. Laut dem OLG Hamm sollte er seine Produktseiten nicht länger als drei Tage aus den Augen lassen. Die Amazon-AGB sehen tatsächlich sogar eine tägliche Prüfpflicht vor.

Muss aber der Ersteinsteller auch dulden, dass nachfolgende Anbieter, die sich an sein Angebot anhängen, seine Marke oder seinen Firmennamen benutzen?

Seifried: Wenn es sich tatsächlich nicht um Ware handelt, die nicht vom Ersteinsteller stammt, das heißt von ihm oder mit seiner Zustimmung erstmals in der EU verkauft wurde, muss er das nicht dulden. Es wäre eine Verletzung seiner Marke oder seines Unternehmenskennzeichens. ()