BGH: Markenbeschwerden bei Google grundsätzlich zulässig
Nach einer BGH-Entscheidung sind pauschale Markenbeschwerden bei Google zwar zulässig, im Einzelfall muss dennoch die Schutzwürdigkeit geprüft werden. Verklagt war im konkreten Fall der Uhrenhersteller Rolex, der das Verfahren verloren hat.
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass Markenbeschwerden bei Google zwar grundsätzlich zulässig sind; die Zustimmung zu einer markenrechtlich zulässigen Werbung zu verweigern sei jedoch unlauter und damit nicht erlaubt (Az. I ZR 188/13).
Geklagt hatte eine Händlerin, die gebrauchten Schmuck und sonstige Juwelierwaren an- und verkauft. Sie handelte unter anderem mit gebrauchten Uhren der Marke Rolex. Verklagt hatte sie die Firma Rolex. Diese stellt als Markeninhaberin die Uhren her und vertreibt diese entweder selbst oder über zertifizierte Fachhändler. Das Unternehmen bietet ausschließlich neuwertige und somit keine gebrauchten Uhren an.
Die Klägerin wollte über Google Adwords Werbeanzeigen schalten. Dabei wollte sie unter anderem die Stichwörter "Ankauf Rolex Armbanduhren" und "Rolex-Uhr dringend gesucht" verwenden. Google lehnte die Schaltung ab, weil das Unternehmen Rolex zuvor eine "allgemeine Markenbeschwerde" bei Google eingelegt hatte. Eine allgemeine Markenbeschwerde soll es Inhabern von Markenrechten vorab ermöglichen, aktiv Markenverletzungen zu verhindern.
Rolex wollte nicht zustimmen
Für eine solche Beschwerde hält Google sogar ein eigenes Formular bereit. Der Beschwerdeführer muss konkrete Angaben zu der Marke machen und die Inhaberschaft belegen. Bei eingetragenen Marken gibt sich Google mit einer Markeneintragungsnummer oder einer Kopie des Eintrags zufrieden.
Nachdem Google die Beschwerde akzeptiert hat, werden alle oder nur einzelne Adwords-Anzeigen geprüft, ob sie die Marke verletzen. Allerdings schaut Google nur danach, ob der registrierte Begriff im Anzeigentext enthalten ist. Rolex wollte als Markeninhaberin mit der Beschwerde die geplanten Werbeanzeigen der Klägerin verhindern. Die Klägerin forderte daraufhin Rolex mehrfach auf, den Werbeanzeigen zuzustimmen. Rolex weigerte sich, sodass die Händlerin 2012 vor Gericht zog.
Der BGH stimmte nun nach dreijährigem Rechtsstreit der Vorinstanz (OLG München) zu und gab der Klägerin Recht. Das oberste Zivilgericht hob in seiner schriftlichen Begründung hervor, dass Rolex verpflichtet sei, der konkreten Werbeanzeige zuzustimmen. Es unterstrich, dass es erst einmal wettbewerbsrechtlich zulässig sei, eine allgemeine Markenbeschwerde unter Berufung auf die eigenen Marken bei Google einzureichen. Denn es müsse gewährleistet sein, dass eigene Markenrechte effektiv durchgesetzt werden. Ein generelles Zustimmungserfordernis sei zulässig.
Gezielte Behinderung
Jedoch sahen die Richter im konkreten Fall ein "unlauteres Verhalten" von Rolex. Es handle sich um eine gezielte Behinderung der Gebrauchtschmuckhändlerin nach Paragraf 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Rolex habe die Zustimmung zu der Anzeige gezielt verweigert, obwohl keine Markenrechte verletzt worden wären. Dem Uhrenhersteller sei es in erster Linie darum gegangen, die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin zu beeinträchtigen. Laut Gericht muss es dieser generell möglich sein, in AdWords-Anzeigen auf die Marke hinzuweisen. Dies diene auch dem Interesse potenzieller Käufer der Uhren.
Resellern wie der Klägerin sei es ausdrücklich gestattet, Markennamen in den Anzeigen zu verwenden. Beim Ankauf und Wiederverkauf von gebrauchten Originalprodukten greifen laut Urteil die markenrechtlichen Voraussetzungen des Erschöpfungsgrundsatzes. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Waren, die zuvor unter der ursprünglichen Marke oder mit Zustimmung des Markeninhabers im europäischen Wirtschaftsraum legal in Verkehr gebracht wurden. Da die Rolex-Uhren in der Vergangenheit entweder direkt von Rolex oder von zertifizierten Händlern verkauft worden waren, kann sich Rolex nicht mehr auf das Schutzrecht berufen.
Somit ist es der Markeninhabern zwar weiterhin grundsätzlich möglich, ihre Marken durch allgemeine Markenbeschwerden und Zustimmungserfordernisse zu schützen. Doch sind dann gleichzeitig ebensolche Zustimmungsanfragen für Werbeanzeigen gewissenhaft zu prüfen. Die Anfragen dürfen nicht pauschal, oder wie Juristen sagen, "ohne Angabe von berechtigten Gründen", verweigert werden. (hob)