Datenschutz in Michigan: Wer nicht zahlt, ist kein Pandora-Kunde

Weil das Internet-Radio Pandora seine Hörgewohnheiten veröffentlicht hat, begehrte ein Mann aus Michigan Unterlassung und Schadenersatz. Vergebens, denn sein Zugang war werbefinanziert.

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Schwarzes Mädchen mit Kopfhörern

Denkt denn keiner an die Kinder?

(Bild: Steven Depolo CC-BY 2.0)

Lesezeit: 3 Min.

Peter Deacon aus Michigan war entsetzt: Der Betreiber des Internet-Radios Pandora hatte Deacons musikalische Vorlieben unerwartet allen seinen "Freunden" auf Facebook eröffnet und zudem auf einer Website veröffentlicht. Deacons klagte, dürfte damit aber nun scheitern: Denn das einschlägige Gesetz Michigans schützt nur "Kunden". Und ein Kunde, so der Supreme Court des US-Staates, zahle Geld. Doch Deacons Pandora-Zugang war gebührenfrei weil werbefinanziert.

Die Pandora-App auf einem Android-Handy

(Bild: Pandora)

In seiner Klage hatte sich Deacon auf den Preservation of Personal Privacy Act (etwa: Gesetz zur Sicherung persönlicher Privatsphäre) des US-Staates Michigan berufen. Laut PPPA ist es Gewerbetreibenden verboten, Dritten zu verraten, welche Druckwerke, Videos oder Tonaufnahmen ein Kunde gekauft, gemietet oder geliehen hat. Der Supreme Court Michigans musste feststellen, ob Pandora dieses Verbot verletzt hat.

Ein Kauf lag unstreitig nicht vor. Eine Leihe beinhalte das Versprechen, die geliehene Sache zurückzugeben, fand der Supreme Court Michigans nach mündlicher Verhandlung. Eine Rückgabe gibt es bei Pandoras Musikstreaming aber nicht. Und für eine Miete ("to rent") sei definitionsgemäß eine Zahlung ("a rent") notwendig.

Der Kläger hatte aber nichts gezahlt. Daher schloss das Gericht, Pandora habe den PPPA nicht verletzt. Die sieben Richter betonen aber, der Umkehrschluss sei nicht notwendiger Weise korrekt. Sie lassen offen, ob Deacon Erfolg gehabt hätte, wäre er zahlender Kunde gewesen. Diese Entscheidung ist am Mittwoch unter der Nummer 151104 und dem Fallnamen Certified Question: Deacon v Pandora Media, Inc. gefällt worden. Das Urteil über die Klage selbst obliegt dem Bundesberufungsgericht für den neunten Gerichtsbezirk (Ninth Circuit).

Verfahren

Daecon hatte bei einem Bundesbezirksgericht an Pandoras kalifornischem Hauptsitz eine Sammelklage angestrengt. Er fordert Unterlassung und Schadenersatz für alle betroffenen Pandora-User. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Daraufhin berief Daecon zum Bundesberufungsgericht für den neunten Gerichtsbezirk (Peter Deacon v. Pandora Media, No. 12-17734). Dieses legte daraufhin dem höchsten Gericht des Bundesstaates Michigan die zentrale Frage vor.

Denn der PPPA stammt aus der Zeit der Videoverleihe und ist wohl noch nie zuvor auf Audiostreaming angewandt worden. Die Entscheidung aus Michigan bedeutet aller Wahrscheinlichkeit nach das Aus für die kalifornische Klage. Doch für die Zukunft könnte der Gesetzgeber Michigans aktiv werden. Denn die ungefragte Veröffentlichung von Musikvorlieben ist auch dann eine Verletzung der Privatsphäre, wenn statt eine Schallplatte zu verleihen die Musik gestreamt wird.

(ds)