Einkünfte aus Bitcoin-Mining können steuerpflichtig sein
Das Bundesfinanzministerium hat sich ins Neuland gewagt und auf Anfrage von heise online erste Auskünfte gegeben: Auf alle, die die virtuelle Währung Bitcoin im sogenannten Mining erzeugen, können steuerliche Abgaben zukommen.
Die virtuelle Währung Bitcoin wird beim sogenannten "Mining" erzeugt, für das Teilnehmer des Bitcoin-Netzwerks dem Netzwerk Rechnerleistung zur Verfügung stellen. Damit werden Transaktionen im Netzwerk gespeichert und validiert, wofür diese Rechner unter teilweise hohem Stromverbrauch eine schwierige kryptografische Aufgabe lösen müssen – wer das schafft, wird aktuell mit 25 frischen Bitcoins belohnt. Bislang war offen, wie in Deutschland steuerlich mit solchen Einkünften umzugehen ist. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium auf Anfrage von heise online zur Sache geäußert: Je nach Rahmen, in dem das Mining stattfindet, können Steuern anfallen.
Dabei macht es laut Ministerium für die steuerliche Beurteilung von Geschäften keinen großen Unterschied, ob sie mit Bitcoins getätigt werden. Werden etwa durch die Erzeugung von Bitcoins gewerbliche Einkünfte erzielt, so ist der Gewinn zu versteuern. Der Gewinn wäre dabei durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Mining im privaten Rahmen kann als gelegentliche Tätigkeit gelten, die Einnahmen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Bei denen kommt es darauf, wie viel man damit einnimmt: Bei bis zu 256 Euro im Kalenderjahr sind sie steuerfrei. Ansonsten greift der persönliche Einkommenssteuersatz.
Miner können dabei laut Ministerium durchaus versuchen, für das Mining notwendige Aufwendungen wie etwa Stromkosten geltend zu machen. Für Gewerbe wären das abzusetzende Betriebsausgaben, im privaten Rahmen kämen dafür Werbungskosten in Betracht.
Bei der Frage nach den nötigen Nachweisen verwies das Ministerium auf die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten. Besonders wichtig wären dabei Umfang und Zeitpunkt des Zuflusses der Bitcoins. Um den zu versteuernden Wert der Bitcoins zu ermitteln, gelten bei Privatleuten "Endpreise am Abgabeort". Dass heißt, ein privater Miner könnte den zum Zeitpunkt des Bitcoinzuflusses gültigen Wechselkurs an einer Bitcoin-Währungsbörse wie zum Beispiel Mt. Gox angeben. Ebenfalls könnte bei einer direkten Veräußerung der erzeugten Bitcoins der Verkaufspreis angegeben werden. Gewerbetreibende können auch Herstellungskosten veranschlagen. Eigene Referenzkurse ermittelt das Finanzamt bislang nicht.
Die im Juni von der Bundesregierung gegebene Einschätzung, dass Kursgewinne aus dem Handel mit Bitcoins für Privatleute nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind, greift bei geschürften Coins nicht. Um als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu gelten, müsste laut Ministerium zunächst die Anschaffung des später veräußerten Wirtschaftsgutes erfolgen. Beim Mining findet keine solche Anschaffung statt.
Generell scheinen die staatlichen Stellen in Deutschland gerade in letzter Zeit recht aufgeschlossen an die virtuelle Währung zu gehen. So hatte das Finanzministerium erst im August bekanntgegeben, Bitcoin als ein legitimes Privatgeld anzuerkennen. (axk)