Geheimhaltung nur bei berechtigten betrieblichem Interesse
Arbeitgeber verpflichten Mitarbeiter gern per Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit über interne Vorgänge. Doch solche Klauseln sind nicht immer gültig.
Eine Verschwiegenheitsklausel findet sich in vielen Arbeitsverträgen. Sie verpflichtet die Mitarbeiter, über interne Belange der Firma Dritten gegenüber zu schweigen. Eine durchaus sinnvolle Regelung, wenn es darum geht, geschäftliche Daten des Unternehmens oder seiner Kunden zu schützen. Allerdings haben solche Verschwiegenheitsklauseln auch Grenzen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 21.2.2013, Az.: 2 Sa 386/12) zeigt. Demnach sind solche Klauseln nur in Bezug auf Dinge wirksam, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Eine Verschwiegenheitsklausel darf den Mitarbeiter aber nicht grundlos in seiner freien Meinungsäußerung einschränken.
In dem Fall ging es um eine Redakteurin. Der Arbeitsvertrag, den sie bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber unterschrieben hatte, verpflichtete sie über "betriebsinterne Vorgänge" absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Was darunter genau zu verstehen war, legten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin aber offenbar unterschiedlich aus.
So postete die Frau auf Facebook kritische Kommentare über den Herausgeber. Unter anderem ging es hierbei um Rechnungen, die angeblich nicht beglichen, aber dennoch beim Finanzamt geltend gemacht wurden. Prompt flatterte der Frau eine Unterlassungserklärung ins Haus, nach der sie es ab sofort zu unterlassen habe, Betriebsinterna Dritten mitzuteilen oder zu verbreiten. Sie unterschrieb die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich damit bei einem erneuten Verstoß dazu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Kurze Zeit später postete die Frau aber erneut einen Eintrag, in dem sie sich zu internen Vorgängen bei der Zeitung äußerte. Diesmal ging es um die Zahl der Mitarbeiter in einer bestimmten Abteilung. Daraufhin wurde sie wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung und auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt.
Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage in erster Instanz ab und sah bei dem Vorgang keinen Verstoß gegen die vereinbarte Geheimhaltungspflicht. Der käme nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Dinge ausgeplaudert hätte. Der Arbeitgeber hätte ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung belegen und geltend machen müssen, das sei allerdings nicht geschehen. Daher habe der Verlag auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mainz hatte ebenfalls keinen Erfolg, auch hier wurde die Klage zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe es bei den gefallenen Äußerungen an einem berechtigten betrieblichen Interesse an der Geheimhaltung gefehlt. Vielmehr stünden die Kommentare der Redakteurin unter dem Schutz der persönlichen Meinungsäußerungsfreiheit. In diesem Fall sei es außerdem auch mit der Presse- und Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht vereinbar, den Arbeitsbereich einer Zeitung und seiner Strukturen mit einer solchen Geheimhaltungsklausel von vornherein einer öffentlichen Diskussion entziehen zu wollen. (gs) ()