Gericht: Domain-Registrar haftet für Urheberrechtsverletzungen auf einer registrierten Seite
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ist ein Domain Registrar nach einem konkreten Hinweis auf offenkundige Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, das Angebot zu prüfen und gegebenenfalls zu sperren.
Auch ein Domain Registrar kann nach einem konkreten Hinweis auf eine offenkundige Urheberrechtsverletzung verpflichtet sein, das Angebot unter der registrierten Domain zu prüfen und die Domain gegebenenfalls zu sperren. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15. Januar 2014 (Az. 7 O 82/13) und bestätigte damit eine bereits im August 2013 beschlossene einstweilige Verfügung. Der Registrar dekonnektierte auf Basis des Verfahrens den Zugang zu der Domain h33t.com, über die "eine der größten BitTorrent-Website der Welt" abrufbar gewesen war.
Geklagt hatte ein deutscher Tonträgerhersteller. Dieser stellte im August 2013 fest, dass ein von ihm vertriebenes Album "in Form eines Torrents" über die Domain h33t.com abrufbar war und "unter Verwendung des Trackers der Seite heruntergeladen" werden konnte. Als Eigentümer der Domain und als Admin-C ist eine Adresse auf den Seychellen eingetragen. Als Tech-C firmiert ein Unternehmen in den Niederlanden. Dessen ungeachtet wandte sich der Tonträgerhersteller mit Anwaltsschreiben unmittelbar an den Registrar und forderte diesen auf, "Rechtsverletzungen zu ihrem Nachteil" zu beenden. Der Domain-Vermittler teilte daraufhin die Daten seines Resellers mit und forderte diesen auf, sich an den Domain-Inhaber zu wenden. Nachdem es auf diesem Weg nicht zu einem Ende der Rechtsverletzung kam, strengte die Musikindustrie schließlich ein Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken an.
Einstweillige Verfügung
Das Landgericht erließ Ende August 2013 ohne Anhörung des Internet-Unternehmens eine einstweilige Verfügung. Diesem wurde verboten, "es Dritten zu ermöglichen, das Musikalbum (…) des Künstlers (…) sowie die darauf enthaltenen (…) Tonaufnahmen mittels einer BitTorrent-Suchmaschine und/oder eines BitTorrent-Trackers zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen wie unter der URL (…) geschehen".
Gegen diese Verfügung hat der Registrar Widerspruch eingelegt. Er argumentiert, dass die Existenz und damit auch der Zugriff auf die Inhalte nicht von der Registrierung eines bestimmten Domain-Namens abhängig sei. Vielmehr wären die Angebote auch mit Eingabe der IP-Adresse abrufbar. Es sei ihm daher gar nicht möglich, auf die Inhalte oder die angebotenen Dienste Einfluss zu nehmen. Auch sei es einem Registrar, der im öffentlichen Interesse handelt, eine Prüfung von Website-Inhalten nicht zumutbar. Dies wäre technisch und personell ohnehin nicht zu leisten. Schließlich sei der Verfügungsantrag auch rechtsmissbräuchlich. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, eine angebliche Rechtsverletzung abzustellen. Vielmehr werde versucht, "eine tatsächlich nicht existierende Registrarhaftung zu konstruieren".
Offensichtlicher Rechtsverstoß
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken waren jedoch anderer Meinung und bestätigten die erlassene einstweilige Verfügung. Das Internetunternehmen hafte als Störer, da es die ihm "obliegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten" verletzt habe. Es habe durch die Registrierung der Domain h33t.com "in adäquat kausaler Weise dazu beigetragen, dass der Website-Betreiber und die Besucher dieser Domain sowie die Nutzer des Trackers mit Hilfe dieser Domain Urheberrechtsverletzungen begehen können".
Zwar sei das Geschäftsmodell des Domain-Anbieters "nicht von vornhinein auf Rechtsverletzungen angelegt". Werde er aber auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen, so muss er "das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und ggf. sperren". Im vorliegenden Fall handle es sich um einen solchen "offensichtlichen und eindeutigen Rechtsverstoß", da das Musikalbum gerade eben erst erschienen war. Aufgrund dieser Eindeutigkeit könne auch dahinstehen, ob dem Registrar möglicherweise das vom Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach betonte "Haftungsprivileg der Denic eG" zugute komme.
Die Musikindustrie und die agierende Kanzlei freuten sich wenig überraschend über die Entscheidung. Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie stellt klar, das mit dem aktuellen Urteil stelle das LG Saarbrücken "erstmals die Verantwortlichkeit eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen" fest. Für die Rechteinhaber böten sich damit eine neue Möglichkeit, gegen Portale mit illegalen Angeboten im Netz vorzugehen.
Ob der Registrar gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Der Betreiber des Angebots h33t ist unterdessen von der bisherigen .com-Domain auf eine .to-Domain gewechselt. (anw)