Gericht: Eltern erben Facebook-Konto des Kindes

Eltern eines verstorbenen Mädchens klagten gegen Facebook, um Zugang zu seinem Konto zu erhalten. Das Landgericht Berlin stellte klar, dass es keinen Grund gibt, den digitalen Nachlass anders zu behandeln als etwa Briefe.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 255 Kommentare lesen
Facebook

(Bild: dpa, Lukas Schulze)

Lesezeit: 2 Min.

Eltern haben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Das geht aus einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil des Landgerichts Berlin hervor. Der Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes, heiĂźt es in der Entscheidung. Die Richter wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder TagebĂĽcher.

Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.

Die Frau konnte auf das Konto auch trotz Passwort nicht zugreifen, da es von einem anderen Nutzer in den "Gedenkzustand" versetzt worden war. Eigentlich wird der Gedenkzustand erst eingerichtet, wenn ein Nachweis des Todefalls an Facebook übermittelt wird. Dieser Nachweis könne durch den Nutzer aber gar nicht "geführt worden sein", heißt es in der Niederschrift des Tatbestandes.

Facebook hatte im Laufe des Prozesses zu entgegnen versucht, dass Nutzer zum einen laut Nutzungsbedingungen ihr Passwort nicht weitergeben dürfen und zum anderen Profildaten von verstorbenen Nutzern grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Die Richter entschieden schlussendlich, dass das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes der Entscheidung nicht entgegenstehe. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere – sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod.

Der Zugriff der Eltern auf Pinnwandeinträge und Chats der Tochter verletzt nach Ansicht der Richter auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter. Facebook äußerte dagegen Bedenken: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt", teilte ein Sprecher mit.

Dem Anwalt der Eltern, Christian Pfaff, zufolge, ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. Auch eine gesetzliche Regelung gebe es bisher nicht. Weiter offen sei allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugang zum Konto des Verstorbenen gewähren muss. (mit Material der dpa) / (kbe)