Geschädigter muss angeblichen Sturz beweisen

Behauptet ein Kunde, er sei auf ungeräumten Weg vor dem Geschäft ausgerutscht, muss das Unternehmen nur haften, wenn der Kunde dafür auch Beweise vorlegen kann.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Firmen müssen darauf achten, dass ihre Kundenparkplätze und Wege auch im Winter von Besuchern gefahrlos genutzt werden können. Kommt es zu Stürzen und Verletzungen aufgrund von ungeräumten Wegen, muss das Unternehmen für den enstandenen Schaden haften. Allerdings genügt es nicht, dass ein Kunde behauptet, er sei wegen vernachlässigter Streu- und Räumpflicht gestürzt. Er muss es auch beweisen können, sonst hat er keinen Schadensersatzanspruch, so ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgerichts Coburg (vom 05.12.2013, Az.: 41 O 393/13).

Geklagt hatte der Kunde eines metallverarbeitenden Betriebes, der das Unternehmen aufsuchen wollte und direkt vor einem Hallentor auf dem Gelände des Unternehmens geparkt hatte. Wie der Mann vor Gericht erklärte, war er direkt nach dem Aussteigen auf einer Eisfläche ausgerutscht und hatte sich erhebliche Verletzungen am Arm zugezogen. Von der Firma, die seiner Meinung nach ihre Streupflicht verletzt hatte, verlangte er deshalb Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro.

Das Unternehmen weigerte sich zu zahlen und war keinesfalls der Ansicht, dass es mit zugefrorenen Pfützen auf dem Gelände habe rechnen müssen: Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Frosttemperaturen geherrscht, so dass es auch keine Streupflicht gegeben hätte.

Wie das Landgericht Coburg mitteilt, wurde die Klage abgewiesen. Begründung: Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass Zeitpunkt seines Sturzes eine allgemeine Glätte oder Frosttemperaturen vorgelegen hätten. Denn nur eine "allgemeine Glätte" führe zu einer Streupflicht, das Vorhandensein einzelner Glättestellen hingegen nicht.

Auch ließen die Richter durchblicken, dass der Mann an dem Sturz nicht ganz unschuldig war: Er hatte nicht auf dem Kundenparkplatz, sondern direkt vor einem Hallentor geparkt – also in einem Bereich, in dem das Unternehmen keinesfalls mit Fußgängern rechnen muss. Deshalb würden vor einem Hallentor auch nicht die gleichen Grundsätze beziehungsweise Räumpflichten wie auf einem Gehweg gelten. Zudem war sich der Zeuge im Nachhinein gar nicht mehr so sicher, ob er wirklich auf Eis ausgerutscht war oder nicht vielleicht doch über eine Bodenunebenheiten gestolpert war. Mit letzterem muss ein Fußgänger aber immer rechnen, so das Gericht. ()