Klage gegen Vodafone wegen Speicherpraxis
Eine Kundin des Mobilfunkunternehmens will erreichen, dass Vodafone unter anderem Standortdaten sofort löscht und nicht wie bisher 210 Tage aufbewahrt.
Der Mobilfunkanbieter Vodafone wird mit einer Klage wegen siner Praxis beim Speichern von Verbindungsdaten konfrontiert. Eine Kundin des Unternehmens hatte sich zunächst mit einem Schreiben (PDF-Datei) an Vodafone gewandt, die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Speicherung zu unterlassen, teilte ihr Anwalt mit. Nachdem das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterschrieb, ging die Kundin vor Gericht. Nach Angaben von Netzpolitik.org handelt es sich um die erste Klage gegen einen Mobilfunkanbieter in dieser Sache.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte Mitte Juni dagegen protestiert, dass Mobilfunkunternehmen Daten darüber speichern, an welchem Ort die Kunden das Handy genutzt haben. Bei der Deutschen Telekom 30 Tage lang, bei E-Plus 80 Tage und bei Vodafone 210 Tage. Vodafone hatte auf die Anfrage der Klägerin geantwortet, die Daten würden zu Abrechnungszwecken benötigt.
Vom Amtsgericht Düsseldorf will die Vodafone-Kundin nun laut Klageschrift (PDF-Datei) klären lassen, ob das Unternehmen verpflichtet ist, Daten zur Standortkennung, zum Endgerät und zur SIM-Karte sofort nach Ende einer Verbindung zu löschen. Ebenso solle mit der Rufnummer und Anschlusskennung verfahren werden, wenn Vodafone festgestellt hat, dass diese Daten zur Abrechnung nicht erforderlich sind.
Die Klägerin sieht die Rechtslage nach den Paragrafen 96 und 97 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eindeutig geregelt. Demnach dürfe Vodafone nicht generell speichern, um dann irgendwann die abrechnungsrelevanten Daten zu ermitteln, sondern das Unternehmen müsse dies unverzüglich tun. Da elektronisch und automatisch gespeichert werde, könnten auch die Daten unmittelbar nach Gesprächsende in Sekundenbruchteilen ermittelt werden. Selbst wenn Verkehrsdaten nur kurzfristig gespeichert würden, werde "das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaße" berührt, heißt es in der Klageschrift mit Bezug auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2006. (anw)