Obelix siegt über MobiliX

Im Markenstreit zwischen dem Herausgeber der Asterix-Comics und dem Betreiber der Website MobiliX rund um Unix auf Mobilgeräten haben sich die Verhältnisse nach einem Urteil des OLG München um 180 Grad gedreht.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Im Markenstreit zwischen dem französischen Verlag Les Éditions Albert René, Herausgeber der Asterix-Comics, und Werner Heuser, Betreiber der Website MobiliX, haben sich die Rechtsverhältnisse nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München um 180 Grad gedreht. Anders als das Landgericht München, das zu der Auffassung gelangt war, dass keine Verwechselungsgefahr der Marken vorliege, gab das OLG im Berufungsverfahren der Klage der Franzosen nun mit der Begründung statt, dass wegen der "hochgradigen Ähnlichkeit" von "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eben doch eine Verwechselungsgefahr bestehe.

Im Herbst 2001 hatte Les Édition Albert René als Inhaber der Obelix-Markenrechte Werner Heuser verklagt. Dieser betreut die Website MobiliX, auf der Besucher Informationen zu Unix auf mobilen Computern erhalten. Heuser wählte nach eigenen Angaben die Domain-Bezeichnung mobilix, weil diese den Sachverhalt der Website in den beiden Wortbestandteilen "mobil" und "ix" (als Wortbestandteil von Unix) am besten zum Ausdruck bringt. Nach Auffassung der Klägerin hatte er sich dabei jedoch klanglich stark an ihre Marke "Obelix" angelehnt, um deren Berühmtheit für sich auszunutzen.

Zur Ähnlichkeit von "Obelix" und "Mobilix" führte das OLG München in der schriftlichen Urteilsbegründung jetzt aus: "Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung -- e beziehungsweise i in der Mittelsilbe -- die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass 'Mobilix' zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird."

Das LG München hingegen hatte die Meinung vertreten, dass keine Ähnlichkeit der Marken vorliegt, da der Begriff "mobil" als sofort verständliches Wort der Alltagssprache vom Publikum schneller erfasst werde. Im EDV-Bereich sei eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen, da bei dem Begriff "Mobilix" nicht an eine Comic-Figur, sondern an "mobil" gedacht werde. Diese Begründung des Landgerichts hat das OLG München mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass das "angehängte und auch akustisch deutlich hervortretende Suffix 'ix' das Kennzeichen jedoch ohne weiteres als gegenüber 'Mobil' selbstständige sprachliche Neuschöpfung erkennen [lässt], die keinen für jedermann geläufigen Sinngehalt aufweist".

Da das OLG München keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zuließ, bleibt Heuser jetzt nur noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH in Karlsruhe einzureichen. Eine juristische Niederlage, meinte Heuser, bedeute für ihn nicht nur "die Aufgabe der Domain 'mobilix.org', die Löschung der Marke 'Mobilix' sowie Schadensersatzansprüche wegen des Betriebs seiner Website, sondern auch einen Rückschlag für die Open-Source-Gemeinde, sich gegen Markenansprüche zur Wehr zu setzen". (pmz)