Problematische Klausel in geänderten Skype-Nutzungsbedingungen
Skype will sich mit einer am 1. Januar 2015 in Kraft tretenden AGB-Ă„nderung einen Freifahrtschein zur Nutzung von Kommunikationsinhalten seiner Nutzer geben lassen.
Microsoft ändert bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr die Nutzungsbedingungen seines Kommunikationsdiensts Skype. Anfang Dezember erhielten die Kunden eine Mail, in der alle Änderungen in Synopsenform beschrieben sind. Wer die Änderungen nicht akzeptieren will, muss den Service kündigen, bevor sie in Kraft treten – also vor dem 1. Januar 2015.
Unter anderem reagiert die in Luxemburg ansässige Skype Communications S.A.R.L. auf die ab 2015 gültige neue Steuergesetzgebung der Europäischen Union. Aufhorchen lässt aber eine vermeintlich kleine urheberrechtliche Änderung, die in Abschnitt 5.7 der neuen AGBs zu finden ist. In dieser Klausel regelt Skype, wie es mit den Kommunikationsinhalten der Nutzer umgeht, also beispielsweise den Videochats oder den versendeten Dateien.
Anfang 2014 hatte Skype an dieser Stelle eingeführt, dass die Inhalte nur solange auf den Servern gespeichert werden dürfen, bis Nutzer sie abruft und das Chat-Log löscht. Davon ist in der nun anstehenden Änderung nichts mehr zu finden. Gelten dürfte stattdessen die in der Privacy Policy vereinbarte maximale Speicherdauer von 90 Tagen. Der Text in Abschnitt 5.7 wurde ersetzt durch folgende Passage:
"Durch die Nutzung der Software gewähren Sie Skype eine Lizenz für geistiges Eigentumsrecht, mit der Skype die Inhalte Ihrer Kommunikation verwenden kann, um die Produkte bereitstellen zu können, z. B. die Übermittlung Ihrer Kommunikation an den vorgesehenen Empfänger."
Diesen Abschnitt kann man durchaus so verstehen, dass Skype die Zweckbindung der Speicherung von Inhalten de facto aufhebt. Entscheidend ist das "z. B.". Es impliziert, dass es künftig nicht mehr nur um die Speicherung der Nutzerinhalte zum späteren Abruf gehen könnte. Was mit "die Produkte" gemeint ist, spezifiziert Skype nicht. Denkbar wäre folglich, dass völlig neue Dienste geplant sind, für die die Nutzerinhalte verwendet werden können -- denn jeder Nutzer stellt mit der beschriebenen Lizenz einen Freifahrtschein aus.
Andere Verwendungen geplant?
Auf Anfrage von heise online wiegelte das Unternehmen ab. Ein Sprecher antwortete: "Unsere Änderungen in Abschnitt 5.7 sind als Klarstellung zu verstehen, nicht als neues Recht zur Verwendung von Nutzerinhalten. Wir möchten klarstellen, dass es in diesem Abschnitt um die Einräumung nötiger Rechte geht, nicht um Privatsphäre (die in der Privacy Policy geregelt ist). Wo ein Nutzer Urheberrechte an seinen Inhalten hat, könnte Skype vielleicht das Produkt nicht anbieten, falls der Nutzer keine Erlaubnis dazu erteilt. Beispielsweise muss es Skype möglich sein, dem Empfänger die Inhalte anzuzeigen, was einschließen kann, die Größe, die Qualität oder das Dateiformat zu ändern."
Das Unternehmen blieb allerdings eine Antwort darauf schuldig, ob es andere Verwendungen plant. Rechtsprofessor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik an der Leibniz-Universität Hannover hält den Abschnitt 5.7 in den neuen AGBs für unsinnig. Er sei "nutzlos und damit verwirrend, weil Skype natürlich berechtigt ist, technisch notwendige Vervielfältigungen herzustellen". Einschlägig sei eine erfolgte "stillschweigende Zustimmung" der Nutzer sowie die in Paragraf 44a UrhG ohnehin gestattete "vorübergehende Vervielfältigungshandlung".
Auch aus Verbraucherrechtssicht bewertet Forgó den Abschnitt als "einigermaßen fragwürdig", wie er gegenüber heise online erklärte: "Und zwar wohl auch schon deswegen, weil die Klausel überraschend ist und daher ohnehin nicht Vertragsbestandteil wird. Kein Nutzer von Skype rechnet damit, dass er in den AGBs etwas – auch noch Mehrdeutiges – zur Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte mit abnickt." (hob)