Weiter Verwirrung ĂĽber Folgen der "EU-Cookie-Richtlinie"

Der britische Datenschutzbeauftragte hat erste Empfehlungen zur Anwendung der Brüsseler Vorgaben zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation veröffentlicht, die Kritikern zufolge aber Fragen offenlassen.

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Der britische Datenschutzbeauftragte Christopher Graham hat Empfehlungen (PDF-Datei) zur Anwendung der EU-Vorgaben zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation veröffentlicht, die selbst für neuen Diskussionsstoff sorgt. Die "E-Privacy-Richtlinie" regelt unter anderem den Zugriff auf die in Cookies gespeicherten personenbezogenen Informationen. Nach den am 26. Mai in Kraft tretenden Bestimmungen muss der Nutzer vorab einwilligen, wenn solche Daten verwendet werden sollen, erläutert Graham. Ausnahme seien Cookies, die etwa fürs Online-Shopping "strikt erforderlich" seien. Der Datenschutzbeauftragte meint, es sei nicht ausreichend, die in Cookies hinterlegten Daten über die Browser-Voreinstellungen zu steuern, da das noch nicht ausgereift genug sei. Vor allem bei Cookies, die etwa ein Werbenetzwerk von dritter Seite aus setze, seien Webseitenbetreiber angewiesen, ihre Besucher darüber aufzuklären und eine "informierte Einwilligung" zu ermöglichen.

In der Richtlinie selbst heißt es, dass Nutzer über die Datenverwendung und Möglichkeiten zu deren Verhinderung "so benutzerfreundlich wie möglich" informiert werden sollten. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, könnten die Nutzer ihr Einverständnis ausdrücken, indem sie ihren Web-Browser oder eine andere Anwendung entsprechend einstellen. Bisher gingen Experten so davon aus, dass allein bei tiefer in die Rechnerinfrastruktur eindringenden Flash-Cookies der Nutzer gesondert einwilligen müsse. Nick Stringer vom Internet Advertising Bureau betonte, dass die britische Regierung den Selbstregulierungsansatz der Industrie für vereinbar mit der Richtlinie erklärt habe. Demnach soll künftig ein Symbol in Banner eingebunden werden, über das Surfer die erforderlichen Informationen abrufen können. (jh)